(1) Die Finanzstellen haben für sämtliche Anweisungen (zur Auszahlung, zur Einzahlung oder zur Buchung)
1. der Anweisung die zahlungs- oder buchungsbegründenden Unterlagen, wie insbesondere Rechnungen, im Original anzuschließen, es sei denn, dass das Land verpflichtet ist, die Originale anderen Stellen vorzulegen,
2. diese Unterlagen mit mindestens zwei Prüfvermerken zu versehen („Vier-Augen-Prinzip“) und
3. der für den Vollzug der Anweisung zuständigen Stelle entweder in Papierform zu übergeben oder elektronisch zu übermitteln.
(2) Nähere Vorschriften zu Abs 1 sind in der Verordnung gemäß § 11 Abs 7 zu treffen.
(3) Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes sind unverzüglich nach ihrer Entstehung oder nach ihrem Bekanntwerden durch Buchung zu erfassen.
(4) Die sich aus der Bewirtschaftung der Haushaltsansätze ergebenden Forderungen sind bei Vorliegen neuer Erkenntnisse, ansonsten jedoch in periodischen Abständen von der für den Haushaltsansatz zuständigen Finanzstelle hinsichtlich der Werthaltigkeit zu überprüfen, und ist von dieser im Falle einer Wertminderung, Abschreibung oder Wertsteigerung der Landesbuchhaltung gegenüber eine entsprechende Anweisung zu erteilen.
(5) Eigenkapitalverändernde Buchungen, die sich nicht aus dem laufenden Zahlungsverkehr ergeben, sind von der jeweiligen Vermögen verwaltenden Finanzstelle anzuweisen und von der Landesbuchhaltung zu prüfen und zu buchen.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 14 Buchungs- und Zahlungsverkehr
(1) Die Finanzstellen haben für sämtliche Anweisungen (zur Auszahlung, zur Einzahlung oder zur Buchung) 1. der Anweisung die zahlungs- oder buchungsbegründenden Unterlagen, wie insbesondere Rechnungen, im Original anzuschließen, es sei denn, dass das Land verpflichtet ist, die Originale anderen Ste…