(1) Der Bürgermeister wird mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderat (§ 23) von den Vizebürgermeistern vertreten.
(2) Gehören die Vizebürgermeister verschiedenen Parteien an, dann wird der Bürgermeister von jenem Vizebürgermeister vertreten, der der stärksten Partei des Gemeinderates angehört. Ist auch dieser verhindert, so wird der Bürgermeister von dem anderen Vizebürgermeister vertreten.
(3) Wenn der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert sind, so wird der Bürgermeister durch das von ihm bestimmte oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung vom Stadtsenat berufene Mitglied des Stadtsenates vertreten.
(4) Als Vorstand des Magistrats wird der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 40 Vorsitz im Stadtsenat
…Den Vorsitz im Stadtsenat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter (§ 94).…
§ 33 Vorkehrungen im Falle der Erledigung der Stelle des Bürgermeisters
…Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen fünfjährigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens deren Neubesetzung zu erfolgen. Mittlerweile hat der nach § 94 berufene Vertreter die Geschäfte fortzuführen und behufs Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat nach Vorschrift der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 innerhalb eines Monates zu einer längstens…
§ 31 Wahl des Bürgermeisters
…wählbar sein. (3) Der Bürgermeister bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. (4) Die näheren Bestimmungen über die Wahl enthält § 94 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.…
§ 21 Anzahl und Einberufung der Sitzungen
…es die Geschäfte erfordern. (2) Er kann sich nur auf Einberufung des Bürgermeisters und, wenn dieser verhindert ist, auf Einberufung des nach § 94 zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Mitgliedes des Stadtsenates versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse…