§ 40 Vorsitz im Stadtsenat
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Den Vorsitz im Stadtsenat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter (§ 94).
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 95 Vom Wirkungsbereich des Stadtsenates
…Finanzrahmens und des Rechnungsabschlusses hat er in gemeinsamer Sitzung mit dem Finanzausschuß vorzunehmen, in der der Bürgermeister, sein Stellvertreter im Vorsitz im Stadtsenat (§ 40) oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Finanzausschusses den Vorsitz führt. Die Abstimmung ist getrennt vorzunehmen. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so ist für den Antrag an…