§ 40 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 40 Vorsitz im Stadtsenat
…§ 40 Den Vorsitz im Stadtsenat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter ( § 94 ).…
§ 95 § 95
…Finanzrahmens und des Rechnungsabschlusses hat er in gemeinsamer Sitzung mit dem Finanzausschuß vorzunehmen, in der der Bürgermeister, sein Stellvertreter im Vorsitz im Stadtsenat ( § 40 ) oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Finanzausschusses den Vorsitz führt. Die Abstimmung ist getrennt vorzunehmen. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so ist für den Antrag an…
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