(1) Der Gemeinderat tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(2) Er kann sich nur auf Einberufung des Bürgermeisters und, wenn dieser verhindert ist, auf Einberufung des nach § 94 zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Mitgliedes des Stadtsenates versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.
(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Bürgermeisters an die Mitglieder des Gemeinderates genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Gemeinderates bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse so rechtzeitig übergeben werden, dass nach Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates die Einsichtsmöglichkeit in die Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung dem Gemeinderat vorliegen, von vier Tagen vor der Sitzung des Gemeinderates – ohne Einrechnung von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen – gewahrt bleibt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Gemeinderatsmitgliedern oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Bürgermeister abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen. Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben. Kein Mitglied des Gemeinderates darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 140 Wirksamkeitsbeginn
…für Wien Nr. 1/1930 am 4. Jänner 1930, LGBl. für Wien Nr. 41/1931 am 5. August 1931, LGBl. für Wien Nr. 21/1955 am 1. Jänner 1956, LGBl. für Wien Nr. 8/1957 am 30. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 19/1960 am 1…
§ 22 Öffentlichkeit der Sitzungen, Verhandlungssprache, Verhalten der Zuhörer
…wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden…