§ 33 Vorkehrungen im Falle der Erledigung der Stelle des Bürgermeisters
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen fünfjährigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens deren Neubesetzung zu erfolgen. Mittlerweile hat der nach § 94 berufene Vertreter die Geschäfte fortzuführen und behufs Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat nach Vorschrift der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 innerhalb eines Monates zu einer längstens binnen weiteren acht Tagen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.
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