LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT2. Abschnitt Organe der Gemeinde3. Abteilung Vom Bürgermeister§ 33

§ 33Vorkehrungen im Falle der Erledigung der Stelle des Bürgermeisters

In Kraft seit 01. Januar 2014
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