WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
6. Abteilung Vom Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher
§ 104a Anhörung und Information der Bezirksvorsteher und Bezirksvertretungen
(1) Der Bürgermeister kann aus den im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten jene bestimmen, hinsichtlich derer vor der Entscheidung durch das zuständige Organ der Bezirksvorsteher oder die Bezirksvertretung anzuhören ist. Anzuhören sind die Bezirksvorsteher oder Bezirksvertretungen jener Bezirke, deren Interesse durch eine solche Entscheidung berührt werden können. Für die Abgabe der Äußerung ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen, die jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden kann.
(2) Hinsichtlich sonstiger im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten kann der Bürgermeister solche bestimmen, über die die Bezirksvorsteher der berührten Bezirke zu informieren sind. Die Bezirksvorsteher haben derartige Informationen den Bezirksvertretungen in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
§ 104a WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 104a Anhörung und Information der Bezirksvorsteher und Bezirksvertretungen
…§ 104a (1) Der Bürgermeister kann aus den im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten jene bestimmen, hinsichtlich derer vor der Entscheidung durch das zuständige Organ der Bezirksvorsteher…
§ 103g Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen
…§ 103g (1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben: 1. Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten; 2. Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung; 3. Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes…
§ 103h Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher
…§ 103h (1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher gehören neben den in den §§ 103, 103e, 104, 104a und 104b genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben: 1. Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Bezirk betreffen; 2. Repräsentation…
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