WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
6. Abteilung Vom Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher
§ 103g Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen
(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:
1. Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten;
2. Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung;
3. Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, insbesondere zur Lösung der Verkehrsprobleme;
4. Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und Wege;
5. Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs und Seniorentreffs;
6. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen;
7. Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung;
8. Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk;
9. Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme;
10. Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten;
12. Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk;
13. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten;
14. Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes;
15. Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel;
16. Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung;
17. Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuß, vom Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden;
18. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindergärten;
19. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen;
20. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen;
21. entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16. Dezember 2013;
22. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten;
23. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Familienbädern;
24. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Saunabädern;
25. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen;
26.Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV);
27.Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV);
28.Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV).
(2) Die Überlassung weiterer Gegenstände an die Bezirksvertretungen richtet sich nach § 89.
§ 103g WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 103g Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen
…§ 103g (1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten…
§ 103k Mitwirkung
…§ 103k (1) Mitwirkung im Sinne der §§ 103g, 103h und 103j ist das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb der nach Abs. 3 bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. (2…
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