(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:
1. Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten;
2. Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung;
3. Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, insbesondere zur Lösung der Verkehrsprobleme;
4. Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und Wege;
5. Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs und Seniorentreffs;
6. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen;
7. Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung;
8. Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk;
9. Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme;
10. Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten;
11. Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Brücken sowie von städtischen Wohnhausanlagen, Parkanlagen, Sportanlagen, Schulen und Kindergärten, soweit sich solche Bauwerke für eine Benennung eignen;
12. Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk;
13. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten;
14. Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes;
15. Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel;
16. Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung;
17. Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuß, vom Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden;
18. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindergärten;
19. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen;
20. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen;
21. entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16. Dezember 2013;
22. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten;
23. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Familienbädern;
24. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Saunabädern;
25. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen;
26. Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV);
27. Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV);
28. Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV).
(2) Die Überlassung weiterer Gegenstände an die Bezirksvertretungen richtet sich nach § 89.
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