(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher gehören neben den in den §§ 103, 103e, 104, 104a und 104b genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Bezirk betreffen;
2. Repräsentation des Bezirkes bei offiziellen Anlässen;
3. Mitwirkung bei Maßnahmen der Orts- und Stadtbildpflege;
4. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt;
5. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs;
6. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung des von der Gemeinde verwalteten Vermögens;
7. Vorschläge für die Führung der Pensionistenklubs und Seniorentreffs;
8. Mitwirkung bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem als sozialen Dienst gemäß § 22 des Wiener Sozialhilfegesetzes eingerichteten Kontaktbesuchsdienst;
9. Gewährung von Hilfen in besonderen Fällen;
10. Mitwirkung bei der Planung und Vorbereitung aller Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche Verkehr wesentlich beeinflußt wird;
11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung des Erhaltungszustandes von Parkanlagen, sonstigen Grünanlagen und Erholungsflächen;
12. Teilnahme an Augenscheinen und kommissionellen Verhandlungen;
13. Mitwirkung bei der Vollziehung der Gewerbeordnung;
14. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Wahrnehmung unbefugter Gewerbeausübung;
15. Mitwirkung bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien;
16. Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes; insbesondere bei Genehmigung (Prüfung) von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Fußgängerzonen;
17. entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16. Dezember 2013;
18. entfällt; LGBl. Nr. 24/2017 vom 28. Juli 2017;
19. Förderung von Einrichtungen, deren Tätigkeit im besonderen Interesse des Bezirkes gelegen ist;
20. Hilfestellung und Beratung des Bürgermeisters beim Katastropheneinsatz sowie Bestellung der Bezirkskommission nach dem Katastrophenhilfegesetz;
21. Hilfestellung bei der Evakuierung der Bevölkerung im Falle von Katastrophen und bei örtlichen Sofortmaßnahmen;
22. Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die Bezirksvorsteher vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuß, vom Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden;
23. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Räumung und Instandhaltung der Kanalanlagen;
24. Mitwirkung bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die gebrauchsabgabepflichtige Inanspruchnahme von öffentlichem Gemeindegrund, insbesondere für (transportable) Verkaufsstände, Würstelstände, Maronibrater, Zeitungskioske und Neujahrsstände;
25. Erstellung des Programmes des Bezirksferienspieles;
26. Mitwirkung bei der Koordination von Maßnahmen im Straßenraum;
27. Beratung des Beirates des Wiener Altstadterhaltungsfonds nach Maßgabe des Statutes;
28. Mitwirkung bei Maßnahmen auf Grund von Beschwerden und Anregungen der Bevölkerung und bei Maßnahmen zur Information der Bevölkerung vor Ort im Zusammenhang mit Projekten im Bezirk;
29. Mitwirkung bei der Festlegung der Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs einschließlich der Schulwegsicherung;
30. Mitwirkung bei der Festlegung und Auflassung von Kurzparkzonen;
31. entfällt; LGBl. Nr. 59/2022 vom 9. Dezember 2022;
32. Mitwirkung bei der Festlegung, Änderung oder Auflassung von Taxistandplätzen;
33. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten gemäß § 2 Z 5, 6 und 8 der Marktordnung 2018, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei der Festlegung der prozentuellen Anteile der angebotenen Marktgegenstände auf den ständigen Detailmärkten gemäß § 4 Abs. 3 Marktordnung 2018;
34. Mitwirkung bei der Entscheidung der Vermietung von Räumlichkeiten in Objekten, in denen die Bezirksvorsteher untergebracht sind;
35. Nutzung des Festsaales in jenen Objekten, in denen die Bezirksvorsteher untergebracht sind.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen Wirkungsbereiches über die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten hinaus den Bezirksvorstehern übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Der Bezirksvorsteher hat die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zukommenden Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen.
(4) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 2 auch den Bezirksvorstehern oder Mitgliedern der Bezirksvertretung zur Besorgung übertragen.
(5) Die Bezirksvorsteher können jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 103h Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher
(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher gehören neben den in den §§ 103, 103e, 104, 104a und 104b genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben: 1. Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Bezirk betreffen; 2. Repräsentati…