WStV
Gliederung
(1) Die Bezirksvertretung hat das Recht, Anträge an andere Organe der öffentlichen Verwaltung im Inland in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu beschließen, die das Interesse des Bezirkes berühren. Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Gemeindeabgaben, Entgelte und Tarife sowie Personalangelegenheiten können nicht Gegenstand von Anträgen sein.
(2) Der Bezirksvorsteher hat angenommene Anträge, soweit sie nicht an ihn selbst gerichtet sind, dem Magistratsdirektor zu übermitteln, der sie an den Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadtrat oder an die sonst zuständige Stelle weiterleitet oder im Rahmen seines Wirkungsbereiches selbst behandelt. Anträge können auch an den Gemeinderat gerichtet werden.
§ 104 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 104 Anträge der Bezirksvertretungen
…§ 104 (1) Die Bezirksvertretung hat das Recht, Anträge an andere Organe der öffentlichen Verwaltung im Inland in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu beschließen, die…
§ 103g Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen
…§ 103g (1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben: 1. Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten; 2. Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung; 3. Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des…
§ 103h Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher
…§ 103h (1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher gehören neben den in den §§ 103, 103e, 104, 104a und 104b genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben: 1. Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Bezirk betreffen; 2…
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