(1) Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Ergibt sich dennoch bei einer Mittelverwendungspost eine unvermeidbare Überschreitung des Ansatzes und ist dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen worden, so ist vor der Beschlussfassung die Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung einzuholen, der hierüber dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat und, soweit die Überschreitungen den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, auch dem Gemeinderat periodisch Bericht zu erstatten hat.
(2) Ist eine Mittelverwendung im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen, so ist die Zustimmung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates (§ 97 lit. d und § 88 Abs. 1 lit. n) einzuholen. Bei Gefahr im Verzug darf eine solche Mittelverwendung, sofern sie das Zwanzigfache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses vollzogen werden; die Genehmigung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates ist nachträglich einzuholen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 86a Voranschlagsprovisorium
…jedoch für die ersten sechs Monate des Finanzjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der zulässigen monatlichen Mittelverwendung ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. § 101 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 86 a) Feststellung des Voranschlages
…genehmigten Voranschlages sind unbeschadet anders lautender gesetzlicher Bestimmungen die Grundlage jeder Verwaltungstätigkeit, die eine Mittelaufbringung zum Zweck oder eine Mittelverwendung zur Folge hat. § 101 bleibt unberührt. (7) Der Gemeinderat kann im Rahmen der Befugnisse nach den vorhergehenden Absätzen im jeweiligen Voranschlag Vorsorge über zulässige Deckungsfähigkeiten treffen. (8) Die…
§ 86b Nachtragsvoranschlag
…Nachtragsvoranschlag beschließen. (2) Der Nachtragsvoranschlag tritt in seinem Umfang an die Stelle des ursprünglich festgestellten Voranschlages. Vor einem Nachtragsvoranschlag erfolgte Änderungen von Ansätzen (§ 101) bleiben aufrecht. (3) Für den im Abs. 1 angeführten Beschluss eines Nachtragsvoranschlages kommen die §§ 86 Abs. 1 und 95 Abs…