LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane2. Abteilung Vom Wirkungsbereich des GemeinderatesB. InsbesondereIII. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltene Angelegenheiten a) Feststellung des Voranschlages§ 86

§ 86§ 86

In Kraft seit 01. Januar 2022
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