§ 86a Voranschlagsprovisorium
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag nicht festgestellt, gilt vorläufig bis zu dessen Feststellung, längstens jedoch für die ersten sechs Monate des Finanzjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der zulässigen monatlichen Mittelverwendung ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. § 101 ist sinngemäß anzuwenden.
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