WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
2. Abteilung Vom Wirkungsbereich des Gemeinderates
B. Insbesondere
III. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltene Angelegenheiten a) Feststellung des Voranschlages
§ 86a Voranschlagsprovisorium
Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag nicht festgestellt, gilt vorläufig bis zu dessen Feststellung, längstens jedoch für die ersten sechs Monate des Finanzjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der zulässigen monatlichen Mittelverwendung ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. § 101 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise