LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane2. Abteilung Vom Wirkungsbereich des GemeinderatesB. InsbesondereIII. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltene Angelegenheiten a) Feststellung des Voranschlages§ 86b

§ 86bNachtragsvoranschlag

In Kraft seit 22. Dezember 2017
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