WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
2. Abteilung Vom Wirkungsbereich des Gemeinderates
B. Insbesondere
III. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltene Angelegenheiten a) Feststellung des Voranschlages
§ 86b Nachtragsvoranschlag
(1) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung der Gliederung des bereits festgestellten Voranschlages, welche auf dessen Gesamtsaldo keine Auswirkungen hat, so kann der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag beschließen.
(2) Der Nachtragsvoranschlag tritt in seinem Umfang an die Stelle des ursprünglich festgestellten Voranschlages. Vor einem Nachtragsvoranschlag erfolgte Änderungen von Ansätzen (§ 101) bleiben aufrecht.
(3) Für den im Abs. 1 angeführten Beschluss eines Nachtragsvoranschlages kommen die §§ 86 Abs. 1 und 95 Abs. 2 nicht zur Anwendung.
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