(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Falle des Abs. 2 zulässig. Er ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den §§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 4, 38 Abs. 2 sowie 75 Abs. 8, vor Beginn der Sitzung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
(1a) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ den voraussichtlichen Termin der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.
(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeinderats stellen.
(3) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderats ist gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung an der Amtstafel der Stadt öffentlich kundzumachen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet einen in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderats oder einem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) in einer den Stadtbezirk berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird. Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung verlangen. Der Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts muss in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallen. Der Bürgermeister ist verpflichtet diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 35 Tagesordnung
…Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den §§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 4, 38 Abs. 2 sowie 75 Abs. 8, vor Beginn der Sitzung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke…
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
… 65 Abs. 2 und 3, § 70, § 72 Abs. 1 und § 94 in der Fassung des Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 35/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft (2) Das Inhaltsverzeichnis, § 55 Abs. 2 bis 4, § 80 Abs. 4…
§ 14 Vertrauen zur Amtsführung
…der Stadt des Vertrauens jener Gemeinderatspartei, die sie in den Stadtsenat gewählt hat. (2) Wird auf Grund eines schriftlichen Antrags, der unbeschadet des § 35 Abs. 4 vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, einem Mitglied des Stadtsenats von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung…
§ 15 Sitzungen des Stadtsenats
…gelten die Bestimmungen über die Grundsätze für die Geschäftsführung des Gemeinderats sinngemäß. Hinsichtlich des Abs. 3 sowie der sinngemäßen Anwendung der §§ 35 Abs. 4 und 38 Abs. 2 ist von der Anzahl der stimmberechtigten Stadtsenatsmitglieder auszugehen.…