(1) Der Stadtsenat ist vom Bürgermeister zumindest einmal in jedem Vierteljahr einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Stadtsenats unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird.
(2) In den Sitzungen des Stadtsenats führt der Bürgermeister den Vorsitz. Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teilzunehmen.
(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Ist der Stadtsenat in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 46 Abs. 4.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Grundsätze für die Geschäftsführung des Gemeinderats sinngemäß. Hinsichtlich des Abs. 3 sowie der sinngemäßen Anwendung der §§ 35 Abs. 4 und 38 Abs. 2 ist von der Anzahl der stimmberechtigten Stadtsenatsmitglieder auszugehen.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 40 Nichtigerklärung von Beschlüssen
…Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 15 Abs. 2 und 3, 34, 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und…
§ 15 Sitzungen des Stadtsenats
(1) Der Stadtsenat ist vom Bürgermeister zumindest einmal in jedem Vierteljahr einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Stadtsenats unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich v…
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…7a, 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 3, §§ 11, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2, § …