(1) Die vom Bürgermeister verschiedenen Mitglieder des Stadtsenats bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt des Vertrauens jener Gemeinderatspartei, die sie in den Stadtsenat gewählt hat.
(2) Wird auf Grund eines schriftlichen Antrags, der unbeschadet des § 35 Abs. 4 vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, einem Mitglied des Stadtsenats von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen, so erlischt sein Amt als Mitglied des Stadtsenats. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.
(3) Bei der Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag gemäß Abs. 2 müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats von der betreffenden Partei anwesend sein.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 35 Tagesordnung
…nur im Falle des Abs. 2 zulässig. Er ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den §§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 4, 38 Abs. 2 sowie 75…
§ 14 Vertrauen zur Amtsführung
(1) Die vom Bürgermeister verschiedenen Mitglieder des Stadtsenats bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt des Vertrauens jener Gemeinderatspartei, die sie in den Stadtsenat gewählt hat. (2) Wird auf Grund eines schriftlichen Antrags, der unbeschadet des §…