(1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen oder kann der Bürgermeister ein im Stadtbezirk wohnhaftes Mitglied des Stadtsenats zum Stadtbezirksvorsteher bestellen. In allen anderen Stadtbezirken kann der Bürgermeister ein im betreffenden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zum Stadtbezirksvorsteher bestellen. Für den Fall, dass sich kein im Stadtbezirk wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen, kann der Bürgermeister eine Person, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird, zum Stadtbezirksvorsteher bestellen.
(2) Der Stadtbezirksvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Stadtbezirksvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Zur Beratung und Unterstützung des Stadtbezirksvorstehers ist der Stadtbezirksausschuss berufen. Der Stadtbezirksausschuss besteht aus dem Stadtbezirksvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksausschusses wird vom Gemeinderat bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten darf. Der Stadtbezirksvorsteher und die weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl - in Stadtbezirken, die in einen oder in mehrere Wahlsprengel eingeteilt waren, das Wahlergebnis im betreffenden Stadtbezirk - maßgebend ist; dabei ist der Stadtbezirksvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Stadtbezirksausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Stadtbezirk haben. Die im Stadtbezirk wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Stadtbezirksausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Stadtbezirksausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.
(4) Der Stadtbezirksvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Stadtbezirks laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
(5) Der Bürgermeister hat den Stadtbezirksvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der Besorgung von sich auf den Stadtbezirk beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder oder sonstige Erfordernisse dieser örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen.
(6) Der Stadtbezirksvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Organe der Stadt (§ 6 Abs. 1) über Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören. Sofern der Stadtbezirksvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Stadtsenats ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Stadtsenats über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Die Unterteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke (§ 2 Abs. 2), die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses sowie die gemäß Abs. 5 übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 24 Stadtbezirksvorsteher und Stadtbezirksausschuss
(1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen oder kann der Bürgermeister ein im Stadtbezirk wohnhaft…
§ 35 Tagesordnung
…Gemeinderats fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderats oder einem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) in einer den Stadtbezirk berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird. Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung…
§ 68 Durchführung des Voranschlags
…Das Anordnungsrecht übt - unbeschadet des Abs. 2 - der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Stadtsenats, dem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen, ausgenommen Personen, die bei der Führung der Kassen- oder Rechnungsgeschäfte der Stadt oder bei Gebarungsüberprüfungen mitzuwirken haben…