(1) Das Anordnungsrecht übt - unbeschadet des Abs. 2 - der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Stadtsenats, dem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen, ausgenommen Personen, die bei der Führung der Kassen- oder Rechnungsgeschäfte der Stadt oder bei Gebarungsüberprüfungen mitzuwirken haben. Zahlungen, die den Bürgermeister betreffen, ordnet der Vizebürgermeister an.
(2) In jenen Angelegenheiten, in denen Aufwendungen und Auszahlungen im Voranschlag einem Stadtbezirk zugeordnet wurden (§ 64 Abs. 7), steht dem Stadtbezirksvorsteher das Anordnungsrecht hinsichtlich der zugeordneten Aufwendungen und Auszahlungen zu.
(3) Die anordnungsbefugten Organe der Stadt sind an den Voranschlag (Voranschlagsprovisorium, Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die bewilligten Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über die veranschlagten Beträge darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.
(4) Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug die rechtzeitige Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses ohne großen Schaden nicht möglich ist, darf der Bürgermeister nach Anhörung sämtlicher zur Verfügung stehender Mitglieder des Gemeinderats die dringend notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 67 unter eigener Verantwortlichkeit anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats erwirken.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
… 60 Abs. 1 bis 5, §§ 63, 63a Abs. 2, § 65 Abs. 2 bis 5, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 2 bis 4, § 70 Abs. 3, § 72 Abs. 5 und 6…
§ 68 Durchführung des Voranschlags
(1) Das Anordnungsrecht übt - unbeschadet des Abs. 2 - der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Stadtsenats, dem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen, ausgenommen Personen, die bei der Fü…
§ 73 Kassenführung
…Stadtkasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen. (3) Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Stadtkasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 68) leisten.…