LandesrechtSteiermarkKundmachungenStatut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

In Kraft seit 17. März 2012
Up-to-date

§ 1

§ 1

Um den enormen Stellenwert von Wissenschaft und Forschung für eine positive Zukunftsentwicklung der Gesellschaft im Allgemeinen und der Steiermark im Besonderen, sowie um die Bedeutung des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Steiermark als dynamisches geistiges Zentrum der EU-Zukunftsregion im Süd-Osten verstärkt im öffentlichen Bewusstsein zu verankern, wird der „Wissenschafts-Publizistikpreis des Landes Steiermark“ geschaffen.

§ 2

§ 2

Der Wissenschafts-Publizistikpreis wird einmal im Jahr ausgeschrieben und verliehen, und zwar in 3 Kategorien:

a) Preis für Veröffentlichungen in österreichischen Printmedien (inkl. Nachrichtendienste) dotiert mit € 5.000,– (Preis für Printmedien)

b) Preis für Veröffentlichungen in österreichischen elektronischen Medien (inkl. Nachrichtendienste) dotiert mit € 5.000,– (Preis für elektronische Medien)

c) Sonderpreis für ein publizistisches Lebenswerk oder für spezielle journalistische Sparten (z. B. Fotografie, Video internationaler Medien) dotiert mit € 5.000,– (Sonderpreis)

Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht nicht.

Mit dem Wissenschafts-Publizistikpreis des Landes Steiermark will das Land die große Bedeutung eines verantwortungsbewussten, qualitätsvollen Wissenschaftsjournalismus unterstreichen und Publizistinnen und Publizisten auszeichnen, die kompetent wissenschaftsbezogene Themen behandeln und damit in der Öffentlichkeit das Interesse und die Akzeptanz für Wissenschaft und Forschung wecken und vertiefen helfen.

Von besonderem Interesse sind Arbeiten, die sich mit dem Wissenschafts- und Forschungsstandort Steiermark und den wissenschaftlichen Leistungen in der südosteuropäischen Zukunftsregion, also insbesondere Slowenien, Kroatien, Westungarn, Oberitalien, und ihren Bezügen zur Steiermark als ihr dynamisches Zentrum auseinandersetzen.

Der Wissenschafts-Publizistikpreis kann nicht geteilt werden. Falls in einer, zwei oder allen drei Preiskategorien keine auszeichnungswürdige Arbeit vorliegt, ist von der Verleihung des Wissenschafts-Publizistikpreises Abstand zu nehmen.

§ 3

§ 3

Für Einreichungen kommen nur Beiträge in Betracht, die im Jahr der Ausschreibungsveröffentlichung, die jeweils im Frühjahr erfolgt, bis zum 30. November bzw. im Dezember des vorangegangenen Jahres publiziert wurden.

Die Ausschreibung des Preises erfolgt in der Grazer Zeitung.

Weiters werden Chefredakteure und Redaktionen von wissenschaftsrelevanten Print- und elektronischen Medien, österreichische Bildungs- und Wissenschaftsjournalistinnen/Wissenschaftsjournalisten sowie diverse Institutionen wie z. B. Verband Österreichischer Zeitungen, Zeitschriftenverband, Klub der Bildungs- und Wissenschaftsjournalistinnen/Wissenschaftsjournalisten usw. informiert.

Einreichungen sind einschließlich mit den entsprechenden Unterlagen bis längstens drei Monate nach der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 – Wissenschaft und Forschung vorzunehmen.

Bewerberinnen/Bewerber können auch von Dritten, insbesondere von Jury-Mitgliedern, vorgeschlagen werden.

Jede Bewerberin/jeder Bewerber hat eine Erklärung abzugeben, dass für die vorgelegte Arbeit bisher kein Preis an sie/ihn vergeben wurde und diese Arbeit auch bei keinem anderen Bewerb eingereicht wurde.

Sonderpreise sind von den Bestimmungen des § 3 ausgenommen. Die für sie geltenden Kriterien werden von der Jury festgelegt.

§ 4

§ 4

Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nach Prüfung und Vorschlag einer Jury.

Die Bewertung der eingereichten Beiträge bzw. die Auswahl der Preisträgerinnen/Preisträger erfolgt durch eine von der Landesregierung, über Vorschlag des für den Wissenschafts-Publizistikpreis zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, bestellten unabhängigen Jury. Die Preise werden durch das für den Wissenschafts-Publizistikpreis zuständige Mitglied der Landesregierung überreicht.

Die Jury besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich aus zwei von der Österreichischen Rektorenkonferenz namhaft gemachten Mitgliedern, je einem von der JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH, von der FH JOANNEUM Gesellschaft mbH und vom Klub der Bildungs- und Wissenschaftsjournalistinnen/Wissenschaftsjournalisten namhaft gemachten Mitglied sowie je einer Vertreterin/einem Vertreter aus dem Bereich der Printmedien, der elektronischen Medien, der F

E-orientierten steirischen Wirtschaft und der Abteilung 3 – Wissenschaft und Forschung. Den Vorsitz der Jury führt – ohne Stimmrecht – das für den Wissenschafts-Publizistikpreis zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Mitglieder sind auf Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Steiermärkischen Landtages bestellt.

Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Antrag als gefallen.

§ 5

§ 5

Die Mitgliedschaft in der Jury ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und die Reisezulagen der nicht am Sitzungsort wohnenden Mitglieder der Jury sind nach dem für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7 geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.

§ 6

§ 6

Das Statut tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. März 2012, in Kraft.