(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt) besorgt. Es besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Leiter des Gemeindeamts (Amtmann) und den übrigen Bediensteten.
(2) Wird der Leiter des Gemeindeamts zum Bürgermeister gewählt, ruht während seiner Funktionsperiode als Bürgermeister seine Funktion als Leiter des Gemeindeamts. Er hat während der Funktionsperiode als Bürgermeister anstelle der Ausübung der Funktion als Leiter des Gemeindeamts andere Aufgaben zu besorgen. In seiner dienstrechtlichen Stellung tritt hiedurch keine Änderung ein. Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten durch ein besonderes Gesetz geregelt.
§ 47 Bgld. GemO 2003 · Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 47 Gemeindeamt
…6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 47 Gemeindeamt (1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt) besorgt. Es besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Leiter des Gemeindeamts (Amtmann…
§ 97 Übergangsbestimmungen
…Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 99 genannten Zeitpunkt. (5) § 47 Abs. 2 ist auf Amtsleiter, die vor dem 1. Jänner 2017 die Funktion als Bürgermeister ausgeübt haben, nicht anzuwenden. (6) Der ab dem…
§ 45 Verhandlungsschrift
…die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen. (3) Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist der leitende Amtmann (§ 47) oder ein anderer Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen. (4) Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung…
§ 62 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 62 § 62
…wenn Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist. (11) Für die Dauer des Ruhens der Funktion der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamts ( § 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 ) ruht die für Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Funktionszulage sowie die für beamtete Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Verwendungszulage und Aufwandsentschädigung nach dem…
§ 20 § 20
…die Entlohnung. §§ 68 und 69 sind anzuwenden. (3) Im Fall des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters gemäß § 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 ist Abs. 2 erster Satz anzuwenden. Abs. 1 und 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.…
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 4 § 4
…Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes ( § 47 Abs. 1 Bgld. GemO 2003 ) oder des Amtes eines Gemeindeverbandes kann eine Gemeindebeamtin oder ein Gemeindebeamter nur dann bestellt werden, wenn sie oder er die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (3. Abschnitt) mit Erfolg…
Rückverweise