Bgld. GemBG 2014
(1) Die Abberufung von der Verwendung als Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes ist ohne Zustimmung der oder des betroffenen Gemeindebediensteten nur zulässig, wenn an der Abberufung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor,
1. wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht hat oder
2. wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes Dienstpflichten verletzt hat und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen die Belassung in der Leitungsfunktion nicht vertretbar erscheint oder
3. wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes sich für die Erfüllung der mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist.
(2) Der abberufenen Leiterin oder dem abberufenen Leiter des Gemeindeamtes ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe entspricht. Steht eine solche Verwendung nicht zur Verfügung, so ist ihr oder ihm auch ohne ihre oder seine Zustimmung eine Verwendung der nächstniedrigeren Entlohnungsgruppe zuzuweisen. Hiedurch ändert sich die Einstufung und die Entlohnung. §§ 68 und 69 sind anzuwenden.
(3) Im Fall des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters gemäß § 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 ist Abs. 2 erster Satz anzuwenden. Abs. 1 und 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.
§ 133s Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133s IVb. HAUPTSTÜCK
…Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das IVb. Hauptstück nichts anderes bestimmt. (3) Im Fall der Abberufung ( § 20 ) findet das IVb. Hauptstück keine Anwendung. § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oder der Bedienstete in eine Entlohnungsgruppe…
§ 62 § 62
…Grad der höheren Verantwortung zu bemessen. (8) Die Abberufung von der einen Anspruch auf Funktionszulage begründenden Funktion bedarf nicht der Zustimmung der Gemeindebediensteten. § 20 Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt. (9) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehraufwendungen ( § 85 ) der Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Mehraufwendungen im Zusammenhang…
§ 134 § 134
…ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge, c) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge, d) zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von…
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 32 § 32
…Abs. 5 nur über Antrag der oder des Gemeindevertragsbediensteten anzuwenden. Anstelle der §§ 55 bis 58, 60, 68 und 157a bis 157f Bgld. GemBG 2014 sind die §§ 20 bis 25, 46 Abs. 2 , §§ 121a und 121b des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013 , LGBl. Nr. 57…
Rückverweise