Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes (§ 47 Abs. 1 Bgld. GemO 2003) oder des Amtes eines Gemeindeverbandes kann eine Gemeindebeamtin oder ein Gemeindebeamter nur dann bestellt werden, wenn sie oder er die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (3. Abschnitt) mit Erfolg abgelegt hat. Auf die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes ist § 18 Abs. 3 bis 10 Bgld. GemBG 2014 anzuwenden.
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