Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aLodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des H H, vertreten durch Mag. Peter Macheiner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 16. April 2026, 405-11/566/1/8-2026, betreffend Aufenthaltstitel nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem ägyptischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 1. Oktober 2024 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis 1. Oktober 2025 verlängert. Am 12. September 2025 beantragte der Revisionswerber die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
2 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2026 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den Antrag des Revisionswerbers mit der Begründung ab, dass dieser die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die (weitere) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht erfülle.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei seit 16. September 2024 als außerordentlicher Student im Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ inskribiert. Seither habe der Revisionswerber die Prüfung „Einführung ins deutschsprachige akademische Umfeld“ am 29. Jänner 2025 absolviert und dafür 3 ECTS-Punkte erworben sowie am 27. Jänner 2026 die Prüfung „Deutsch im universitären Alltag“ abgelegt und dafür 6 ETCS-Punkte angerechnet bekommen. Im laufenden Semester sei der Revisionswerber nicht an der Universität inskribiert. Das Curriculum des aus drei Modulen bestehenden Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen sehe den Erwerb von insgesamt 60 ETCS-Punkten innerhalb von drei Semestern vor. Die am 20. März 2026 bei einem privaten Prüfungsinstitut abgelegte Deutschprüfung auf B2-Niveau habe der Revisionswerber nicht bestanden.
5 Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, es könne angesichts des Umstands, dass der Revisionswerber in den seit Beginn seines Studiums abgelaufenen drei Semestern zusammengerechnet lediglich 9 von insgesamt 60 für diesen Zeitraum vorgesehenen ECTS-Punkten erreicht habe, der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nachgewiesenen Studienerfolg als zu gering beurteile. Es könne auch nicht von einem bloß temporären Leistungsabfall ausgegangen werden. Die in § 64 Abs 2 NAG normierten besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung würden wegen Fehlens eines ausreichenden Studienerfolges nicht vorliegen.
6 Wenn der Revisionswerber vorbringe, dass ihm die Eingewöhnung in Österreich schwergefallen sei, könne dies nicht als unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis gewertet werden. Schwierigkeiten in der Anfangsphase eines Studiums seien an sich nicht ungewöhnlich, insbesondere wenn das Studium im Ausland absolviert werde und die Unterrichtssprache für den Studenten eine Fremdsprache sei. Vor dem Hintergrund, dass es dem Revisionswerber innerhalb von drei Semestern nicht einmal gelungen sei, eines der drei im Curriculum vorgesehenen Module vollständig zu absolvieren, könne auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach § 64 Abs 2 erster Satz NAG ist, wenn der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG (Absolvierung eines außerordentlichen Studiums) darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG (ordentlichen Studium) nachweist.
11 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Revisionswerber den erforderlichen Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr nicht nachgewiesen habe.
12 Der Revisionswerber verweist in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg die nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht unter Einbeziehung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen habe.
13 Im Hinblick auf Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 ist im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Es ist aber Aufgabe des Revisionswerbers, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre (vgl. VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088; 15.6.2026, Ra 2026/22/0036).
14 Eine konkrete und fallbezogene Darlegung, weshalb die Versagung der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels wegen eines nicht ausreichenden Studienerfolges durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen wäre, ist dem gesonderten Zulässigkeitsvorbringen-wie im Übrigen auch den weiteren Revisionsausführungen-nicht zu entnehmen.
15 Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall entgegen der Behauptung des Revisionswerbers-wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die zitierte Richtlinie-die geforderte Einzelfallbeurteilung durchgeführt. Es ist unter Bedachtnahme auf den lediglich geringfügigen Studienerfolg im relevanten Zeitraum sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Revisionswerbers zu den Gründen für seinen mangelnden Studienerfolg zu dem nicht als unvertretbar anzusehenden Ergebnis gelangt, dass die Abweisung des Verlängerungsantrages nicht unverhältnismäßig sei.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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