Der VwGH hat zwar die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der nach der Richtlinie (EU) 2016/801 gebotenen Einzelfallprüfung in einzelnen Konstellationen als rechtswidrig erachtet (vgl. VwGH Ra 2020/22/0173; Ra 2020/22/0044). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber auch im Zusammenhang mit einer nach Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/801 gebotenen Einzelfallprüfung nicht in jedem Fall geboten.
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