Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des S L, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 5. Mai 2026 mündlich verkündete und mit 10. Juli 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G311 2340542-1/10E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 3. März 2026 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen Tschechiens, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 letzter Halbsatz FPG und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabsetzte. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-(teils disloziert) fest, dass der Revisionswerber im Jahr 2006 näher genannte Wohnsitzmeldungen in verschiedenen österreichischen Justizanstalten aufgewiesen habe. Er verfüge über keine Anmeldebescheinigung für Österreich und sei bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Olomouc in Tschechien, wo er auch eine Invaliditätspension beziehe. Allerdings besuche er immer wieder seine Tochter und seine Enkeltochter, welche in Wien lebten.
4 Laut Angaben seines Rechtsvertreters leide der Revisionswerber an Kleptomanie, er befinde sich diesbezüglich jedoch in keiner Therapie. Medizinische Befunde seien dazu keine vorgelegt worden.
5 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025 sei der Revisionswerber wegen Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127 und § 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber am 8. April 2025 durch Einbruch in einen Pkw eine Umhängetasche samt Inhalt (zwei iPads, ein Apple-Ladekabel, eine Powerbank und einen Regenschirm) im Gesamtwert von EUR 1.026,-weggenommen habe. Dabei sei festgestellt worden, dass er schon bei seiner Busreise nach Wien den Beschluss gefasst habe, einen Einbruchdiebstahl zu begehen, weil er zu diesem Zweck den Notfallhammer aus dem Bus an sich genommen habe. Aufgrund einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung habe das Oberlandesgericht Wien die Strafe auf ein Ausmaß von zwölf Monaten herabgesetzt, zumal der Revisionswerber nachweislich eine Schadenswiedergutmachung durch Zahlung von EUR 1.000,-an die geschädigte Person geleistet habe.
6 Der Revisionswerber befinde sich derzeit in Tschechien und habe seine Freiheitsstrafe in Österreich noch nicht angetreten.
7 Laut dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025 sei der Revisionswerber bereits vielfach vorbestraft und weise zumindest elf einschlägige Verurteilungen auf. Zuletzt sei er mit Urteil des Kreisgerichtes vom 16. August 2019 wegen Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 28 Monaten verurteilt worden, die er bis zum 8. Mai 2020 verbüßt habe. Zudem sei er mit Urteil des Kreisgerichtes vom 28. November 2013 wegen Sachbeschädigung und Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt worden, welche er bis zum 8. Mai 2021 verbüßt habe.
8 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG davon aus, dass in Bezug auf den Revisionswerber der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung komme, welcher aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und des fehlenden Wohlverhaltenszeitraumes als erfüllt anzusehen sei. Der Erlassung des Aufenthaltsverbotes stünde es auch nicht entgegen, dass sich die Tochter und die Enkeltochter des Revisionswerbers in Wien aufhielten. Der Kontakt mit diesen könne unter anderem durch Treffen in Tschechien aufrecht erhalten werden, zumal das tschechische Staatsgebiet von Wien aus in einer Stunde mit der Bahn erreichbar sei. Aufgrund der Tatsache, dass gegen den Revisionswerber lediglich eine Strafe von zwölf Monaten verhängt worden sei, und unter Beachtung der privaten Bindungen des Revisionswerbers im österreichischen Bundesgebiet sei die Dauer des Aufenthaltsverbotes allerdings auf vier Jahre herabzusetzen gewesen.
9 Ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG sei vom BFA zu Recht nicht erteilt worden, weil die bisher ergriffenen Sanktionen, wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ergebe, keine Wirkung gezeigt hätten. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer unter Kleptomanie leide, sei die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, sodass auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
14 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision zunächst mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Verwaltungsgericht bei Geltendmachung einer „krankheitswertigen Impulskontrollstörung“ als Ursache der Delinquenz aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht ein Sachverständigengutachten einholen müsse bzw. den Beschwerdeführer zur Vorlage von Befunden aufzufordern habe. Im vorliegenden Fall habe das BVwG nicht ausreichend Feststellungen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers getroffen und dessen Vorbringen „schlichtweg unerledigt gelassen“.
15 In Bezug auf dieses Vorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der es der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr im Sinne des § 67 FPG nicht entgegensteht, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben. Eine Gefährdung im Sinne des § 67 FPG kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 10, mwN).
16 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Ursache seines strafrechtswidrigen Verhaltens keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, dass er im Verfahren vor dem BVwG auf das Bestehen oder die Möglichkeit einer entsprechenden Behandlung und Medikation verwiesen hat, die zum Ausschluss künftiger Gefährdungen führen würde. Das im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene Vorbringen des Revisionswerbers (vgl. Rn. 4) war für sich genommen noch nicht ausreichend, um gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur amtswegigen Einholung eines Gutachtens auszulösen (vgl. hierzu u.a. VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, Rn. 49, wonach es dazu mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, bedarf).
17 In Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose macht der Revisionswerber weiters geltend, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, wie die Gegenwärtigkeit der Gefahr zu beurteilen sei, wenn der Fremde eine im Inland verhängte Strafe noch nicht angetreten, sich aber-wie im vorliegenden Fall-seit der Tat über ein Jahr in Freiheit wohlverhalten habe.
18 Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des BVwG darzulegen, welches im Rahmen der durchgeführten Gefährdungsprognose sowohl die konkreten Umstände der vom Revisionswerber-der die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe noch nicht einmal angetreten hatte-in Österreich begangenen Straftat als auch dessen Vorstrafen in Tschechien berücksichtigte und darauf aufbauend einen „entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraum“ als erforderlich erachtete, der im vorliegenden Fall noch nicht gegeben sei.
19 Selbiges gilt im Weiteren auch für die Hinweise des Revisionswerbers auf (in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtliche) Widersprüche bei den Feststellungen zur Verbüßung der gegen ihn in Tschechien verhängten Freiheitsstrafen, wobei er die diesen zugrunde liegenden Straftaten nicht bestreitet. Zur gerügten fehlenden Dokumentation eines gegen ihn von 2006 bis 2018 verhängten Aufenthaltsverbotes genügt der Hinweis, dass das BVwG ein solches in die Gefährdungsprognose ohnehin nicht miteinbezog.
20 Des Weiteren macht der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision eine „aktenwidrige Begründung der Interessenabwägung“ geltend, zumal es nicht auf die Erreichbarkeit des tschechischen Staatsgebietes, sondern auf die Erreichbarkeit von O ankomme, wo der Revisionswerber seinen Lebensmittelpunkt habe, und O nicht mit der Bahn von Wien aus in einer Stunde erreichbar sei. Zudem könne die Begründung des BVwG, wonach die Bindungen des Revisionswerbers zu seiner Familie ihn nicht von den Straftaten abgehalten hätten, nicht das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens entkräften.
21 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber in keiner Weise darlegt, warum in diesem Zusammenhang von einer „Aktenwidrigkeit“-also von einem Widerspruch zwischen dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt und den im Akteninhalt festgehaltenen Tatsachen (vgl. etwa VwGH 30.1.2026, Ra 2025/15/0017, Rn. 17, mwN)-auszugehen sein sollte, gelingt es ihm mit seinem Vorbringen zur Erreichbarkeit der Stadt O nicht, eine unvertretbare Gewichtung seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich durch das BVwG darzulegen. Im Übrigen wurde das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens des Revisionswerbers im Verhältnis zu seinen in Wien lebenden Verwandten vom BVwG ohnedies nicht in Abrede gestellt.
22 Soweit der Revisionswerber darüber hinaus auch die Verhältnismäßigkeit der Dauer des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes rügt, vermag er keine Unvertretbarkeit der im vorliegenden Fall vom BVwG vorgenommenen-unter anderem auf die privaten Bindungen des Revisionswerbers im österreichischen Bundesgebiet gestützten-Bemessung aufzuzeigen, welche ohnehin eine Verkürzung der von der Behörde verhängten Dauer zum Ergebnis hatte (zum Vertretbarkeitskalkül hinsichtlich der einzelfallbezogenen Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vgl. etwa VwGH 20.5.2026, Ra 2024/21/0143, Rn. 10).
23 Zum in der Revision-unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels-gerügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes genügt der Hinweis, dass in diesen beiden Punkten schon bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand (vgl. etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396, Rn. 24).
24 Hinsichtlich des sonstigen Zulässigkeitsvorbringens-wonach sich das BVwG nicht mit der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 2 FPG auseinandergesetzt und im Spruch des Erkenntnisses ein falsches Datum der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannt habe-ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt wird.
25 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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