Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des I P, vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2026, W117 2332434-1/8E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Mandatsbescheid vom 12. Jänner 2026 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Georgien, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft bis zum 19. Jänner 2026 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG sowie § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 9 FPG ab und traf eine diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidung. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-fest, dass der Revisionswerber am 14. Oktober 2025 mit einem gültigen slowakischen Aufenthaltstitel in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, wo er über keine familiären Bindungen verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Abseits der Anhaltung in Haftanstalten habe er in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt.
4 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2026 sei der Revisionswerber nach § 15, § 127, § 129 Abs. 1 Z 4 und § 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber am 15. Oktober 2025 versucht habe, gemeinsam mit einer anderen Person unter Zuhilfenahme eines Störsenders zur Außerkraftsetzung des elektronischen Sperrmechanismus in drei näher bezeichnete Fahrzeuge einzubrechen. Dabei sei es jeweils beim Versuch geblieben, weil (im ersten Fall) die Unterbrechung der Fahrzeugsperre bemerkt worden sei, weil sich (im zweiten Fall) keine Wertgegenstände im Fahrzeug befunden hätten und weil (im dritten Fall) die Alarmanlage ausgelöst worden sei. Dem Revisionswerber sei es darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine nicht bloß geringfügige Einnahmequelle zu verschaffen.
5 Mit Bescheid vom 13. Jänner 2026, welcher am selben Tag zugestellt worden sei, sei gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt worden.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG fest, dass aufgrund der fehlenden Bindungen des Revisionswerbers im Inland, seiner unzureichenden Unterhaltsmittel und des Fehlens eines festen Wohnsitzes bzw. einer gesicherten Unterkunft von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auszugehen sei. Da der Revisionswerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei seinem Vorbringen, wonach es ihm aufgrund seines slowakischen Aufenthaltstitels ermöglicht werden hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben, nicht zu folgen gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision zunächst damit, dass ihm gemäß § 52 Abs. 6 FPG die Möglichkeit gegeben werden hätte müssen, in die Slowakei zurückzukehren, zumal die Verurteilung wegen Vermögensdelikten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten keine „erhebliche Gefahr“ im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG darstelle. Vor diesem Hintergrund habe sich die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig erwiesen.
12 Damit wird eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung schon deswegen nicht aufgezeigt, weil es vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber begangenen Straftaten keinesfalls als unvertretbar anzusehen ist, wenn das BVwG im angefochtenen Erkenntnis von der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 dritter Satz FPG ausging, womit er nicht aufgefordert werden habe müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben (vgl. zur Übereinstimmung der Gefährdungsmaßstäbe gemäß § 52 Abs. 6 FPG und § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 17; zum Vertretbarkeitskalkül in Bezug auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vgl. VwGH 30.11.2023, Ro 2021/21/0008 bis 0009, Rn. 16, mwN).
13 Soweit der Revisionswerber darüber hinaus geltend macht, Straffälligkeit stelle kein Kriterium im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG dar, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das BVwG zur Begründung der Fluchtgefahr maßgeblich auf die fehlende soziale Verankerung, die nicht ausreichenden Existenzmittel und das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG stützte und die Straffälligkeit des Revisionswerbers gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigte. Diesen-vertretbaren-Erwägungen tritt die Revision nicht entgegen.
14 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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