Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revisionen des N M, vertreten durch Mag. Mathias Brazda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Laurenzerberg 1/30, gegen 1. das am 29. Jänner 2021 mündlich verkündete und mit 4. Februar 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W282 2238912 1/36Z, und 2. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2021, W282 2238912 1/37E, jeweils betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber wurde 1984 auf dem Gebiet der damaligen Sowjetunion in Sibirien geboren. Von 1990 bis 1992 lebte er mit seinen Eltern in Moldawien, um anschließend nach Deutschland auszuwandern, wo ihm Aufenthaltstitel erteilt wurden und er sich bis 2012 aufhielt. Zunächst reiste der mittlerweile zum Islam konvertierte Revisionswerber nach Kenia und in der Folge nach Somalia, wo er sich der al Shabaab Miliz, einer terroristischen Vereinigung, anschloss. Im Juli 2018 wurde gegen den Revisionswerber deshalb in Deutschland ein für den gesamten Schengenraum geltendes Einreiseverbot erlassen.
2 Nach erfolglosen Einreiseversuchen in die Republik Moldau gelangte der Revisionswerber unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses mit Schlepperunterstützung von der Türkei nach Italien. Von dort reiste er im August 2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb unangemeldet bei seiner deutschen Lebensgefährtin, die er im gleichen Jahr noch vor seiner Abreise aus Somalia via Videochat nach islamischem Ritus geheiratet hatte. Wenige Tage vor seiner Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft stellte der Revisionswerber in Österreich im Jänner 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 9. Juni 2020 rechtskräftig abwies. Zugleich erließ es gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Republik Moldau zulässig sei, wobei das BFA von der moldawischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers ausging. Unter einem verhängte das BFA über den Revisionswerber wegen seiner Straffälligkeit ein unbefristetes Einreiseverbot.
3 Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Juli 2019 war der Revisionswerber nämlich wegen seiner Betätigung in den Jahren 2013/2014 für die al Shabaab des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.
4 Schließlich ordnete das BFA mit Bescheid vom 7. Jänner 2021 gegen den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verbunden mit dem Ausspruch, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus „der derzeitigen Haft“ eintreten an. Der Bescheid wurde nach der bedingten Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft am 8. Jänner 2021 in Vollzug gesetzt.
5 Die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis vom 8. Februar 2021 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab. Bereits mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2021 mündlich verkündeten und mit 4. Februar 2021 schriftlich ausgefertigten, erstangefochtenen „Teilerkenntnis“ hatte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, sowie gemäß § 35 VwGVG den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz abgewiesen und ihn zum Aufwandersatz an den Bund verpflichtet. In beiden Erkenntnissen sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
6 In den im Wesentlichen inhaltsgleich begründeten Erkenntnissen stellte das BVwG jeweils fest, dass die Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers derzeit noch nicht abschließend geklärt sei. Er sei entweder moldawischer oder russischer Staatsangehöriger, wofür jeweils Hinweise bestünden, oder er sei staatenlos. „Moldawien“ habe zwar nach Übermittlung eines Rückübernahmeersuchens im September 2020 mitgeteilt, dass der Revisionswerber anhand der übermittelten Dokumente nicht als moldawischer Staatsangehöriger habe identifiziert werden können. Bei dieser ungewöhnlich schnell erfolgten Ablehnung durch die moldawischen Behörden, die mit der terroristischen Vergangenheit des Revisionswerbers in Zusammenhang stehen könnte, sei jedoch angesichts des Rückübernahmeabkommens zwischen „Moldawien“ und der Europäischen Union „das letzte Wort noch nicht gesprochen“. Nach den Erfahrungen des BFA mit anderen ehemaligen Sowjetrepubliken könne nach einer ersten pauschalen Ablehnung eine nochmalige Beantragung eines Heimreisezertifikates durchaus Erfolg haben, insbesondere wenn ein (erfolgloses) „HRZ Verfahren“ mit der Russischen Föderation weitere Hinweise in Bezug auf die Staatsangehörigkeit eines ehemaligen Teilstaates erbracht habe. Ein solches Verfahren mit Russland sei bereits eingeleitet worden, könne aber noch Zeit in Anspruch nehmen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei daher sowohl im Hinblick auf „Moldawien“ als auch hinsichtlich „Russlands“ nicht unrealistisch. Die Feststellung der Staatsbürgerschaft sei in Konstellationen mit ehemaligen Sowjetbürgern aufgrund des Zerfalls der Sowjetunion schwierig. Das BVwG sei somit derzeit „absolut nicht überzeugt“, dass keine Chance mehr für die Anerkennung des Revisionswerbers als moldawischer Staatsangehöriger bestehe.
7 Das Bestehen von Fluchtgefahr begründete das BVwG unter anderem damit, dass der Revisionswerber trotz schengenweiten Einreiseverbots mit gefälschtem Reisepass in den Schengenraum eingereist sei, sich vor seiner Verhaftung fast sechs Monate lang ohne behördliche Meldung vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen gehalten habe und nicht ausreichend sozial verankert sei. Vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des Revisionswerbers sei die Schubhaft angesichts der großen öffentlichen Interessen an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung auch verhältnismäßig.
8 Im Lichte des Urteils EuGH (Große Kammer) 14.5.2020, C 924/19, C 925/19 PPU, sei nach Auffassung des BVwG bei der Änderung des Staates, in das die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen für zulässig erklärt worden sei, eine gänzlich neue Rückkehrentscheidung (samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung dorthin) zu erlassen. Ob demgegenüber ein (vom BFA in solchen Fällen üblicherweise erlassener) bloßer Feststellungsbescheid, mit dem der Zielstaat der Abschiebung abgeändert werde, genüge, sei zwar nicht unmittelbar entscheidungswesentlich, aber ungeklärt. Eine „höchstgerichtliche Klärung“ für die „Frage der Zulässigkeit des Sicherungszwecks ‚Sicherung der Abschiebung‘ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG“ wäre daher „jedenfalls wünschenswert“.
9 Das BVwG ließ die ordentliche Revision dann jeweils unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen mit der Begründung zu, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie bei einer zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft vorzugehen sei, wenn sich im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates herausstelle, dass der Fremde Angehöriger eines anderen Staates sein könnte als jenes Staates, in Bezug auf den die Abschiebung für zulässig erklärt worden sei. Insbesondere sei klärungsbedürftig, ob in solchen Fällen eine gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängte Schubhaft als zur Erlassung „einer (allfällig notwendigen neuen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterverhängt“ werden könne, ohne dass es hierzu eines neuen Schubhaftbescheides bedürfe. Davon ging das BVwG unter sinngemäßer Heranziehung des § 76 Abs. 5 FPG, wonach die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt, in dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird, als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt, für die hier vorliegende „umgekehrte“ Konstellation aus.
10 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden, fristgerecht ausgeführten, inhaltsgleichen ordentlichen Revisionen, zu denen jeweils keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, die sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweisen.
11 Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine zutreffende und ausreichende Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes in erkennbarer Weise Bezug genommen wird (vgl. etwa zuletzt VwGH 27.9.2023, Ro 2021/21/0016, Rn. 9, mwN).
13 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit berufen sich die Revisionen im Sinne der zitierten Rechtsprechung auf die Zulassungsbegründung des BVwG und halten der dazu vom BVwG vertretenen Auffassung entgegen, hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage.
14 Die vom BVwG aufgeworfene Frage ist schon deshalb nicht revisibel, weil sie sich im Zeitpunkt der Entscheidungen des BVwG (noch) nicht stellte. Eine Rückführung des Revisionswerbers in die Republik Moldau kam nämlich nach den Ausführungen des BVwG nach wie vor in Betracht. Die russische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers stand nach den Annahmen des BVwG keineswegs fest. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit in Fällen wie dem vorliegenden hielt das BVwG nämlich vertretbar sowohl eine moldawische Staatsangehörigkeit als auch eine russische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers für möglich. Daher konnte das BVwG im Stadium seiner Entscheidung folgerichtig auch noch nicht davon ausgehen, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in einen anderen Staat als in jenen erfolgen würde, der im Bescheid des BFA vom 9. Juni 2020 gemäß § 52 Abs. 9 FPG als Zielstaat der Abschiebung (Republik Moldau) festgelegt worden war. Die Frage, inwieweit sich die aus behördlichen Bemühungen um ein Heimreisezertifikat gewonnene Annahme eines anderen als den zunächst festgelegten Staat als Ziel der Rückführung auf das vorliegende Schubhaftverfahren auswirken könnte, stellte sich demnach für das BVwG nicht. Der vom BVwG aufgeworfenen Rechtsfrage kommt daher fallbezogen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zu.
15 Soweit sich der Revisionswerber in der weiteren Begründung noch gegen die Beweiswürdigung des BVwG mit der Behauptung wendet, sein Vorbringen, staatenlos zu sein, sei ignoriert worden, ist zur Vollständigkeit zu erwidern, dass die diesbezüglichen Überlegungen des BVwG der Prüfung am maßgeblichen Vertretbarkeitskalkül (siehe dazu etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN) jedenfalls standhalten. Das BVwG hat sich dazu nämlich auf allgemein bekannte Schwierigkeiten bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit in Fällen ehemaliger Sowjetbürger nach dem Zerfall der Sowjetunion berufen und konnte sich in diesem Zusammenhang in ebenfalls schlüssiger Weise auch auf diesbezügliche Erfahrungswerte des BFA mit ehemaligen Sowjetrepubliken stützen.
16 Entgegen dem Revisionsvorbringen ist auch die Annahme des BVwG, dass im vorliegenden Fall Fluchtgefahr bestehe, nicht unvertretbar. Soweit der Revisionswerber gegen ein allfälliges Untertauchen die Beziehung zu seiner deutschen Lebensgefährtin ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass sich das BVwG auch mit diesem Aspekt ausreichend auseinandergesetzt hat. Dabei durfte es aufgrund der Kürze des gemeinsamen Zusammenlebens während eines im Verborgenen gehaltenen Aufenthalts im Bundesgebiet bis zur Inhaftierung im Jänner 2019 vertretbar davon ausgehen, dass die soziale Bindung als nicht derart stark anzusehen war, dass ein Untertauchen des in der Vergangenheit schon äußerst (auch unter Verwendung von gefälschten Dokumenten) mobilen Revisionswerbers insbesondere auch eine Flucht nach Deutschland, wo seine Eltern leben dadurch verhindert werde. In Anbetracht der bis zu den Entscheidungszeitpunkten erst kurzen Dauer der Anhaltung in Schubhaft von nur einem Monat und der massiven öffentlichen Interessen an der Effektuierung des gegen den im Zusammenhang mit Terrorismus straffällig gewordenen Revisionswerber erlassenen Einreiseverbotes (vgl. § 76 Abs. 2a FPG) erweist sich auch die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft durch das BVwG als jedenfalls vertretbar (zum jeweils maßgeblichen Prüfungsmaßstab der Vertretbarkeit siehe etwa VwGH 5.10.2022, Ra 2019/21/0414, Rn. 14, mwN).
17 In den Revisionen werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Von der in den Revisionen beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 30. November 2023
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