Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des T B, vertreten durch Mag. Constantin-Adrian Nitu, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024, G310 2242865-2/7E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber-ein Staatsangehöriger von Rumänien-wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Februar 2021 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
2 Vor diesem Hintergrund erließ das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis vom 1. Juli 2021gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot.
3 Am 5. August 2021 wurde der Revisionswerber nach Rumänien abgeschoben, seit 8. August 2022 ist er wieder mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
4 Mit Bescheid vom 2. November 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber erneut gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte ihm in Anwendung des § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung.
5 Mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 24. April 2024 gab das BVwG der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde insoweit teilweise Folge, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabsetzte. Unter einem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Das BVwG stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der Revisionswerber mit einer seit dem Jahr 2012 in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit welcher er einen im Mai 2020 geborenen Sohn habe. Von Juni 2019 bis zu seiner Abschiebung im Jahr 2021 sowie seit Ablauf des einjährigen Aufenthaltsverbotes im August 2022 sei der Revisionswerber mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie seine Ehefrau im Bundesgebiet gemeldet. Er verfüge in Österreich über einen Freundeskreis und engagiere sich innerhalb seiner Kirchengemeinschaft. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er wiederholt als Arbeiter beschäftigt gewesen. In Rumänien würden die Eltern des Revisionswerbers leben. Der Revisionswerber habe in Rumänien die Schulausbildung mit Matura abgeschlossen und sich zumindest im April 2023 zuletzt in Rumänien aufgehalten um seine Familie und Freunde zu besuchen.
7 Der Revisionswerber sei bereits im Jahr 2017 in Deutschland wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden, wobei die Strafe „zur Bewährung“ ausgesetzt worden sei. In Österreich weise er zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Neben jener vom 15. Februar 2021 (siehe dazu oben Rn. 1) sei er mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17. Oktober 2023 rechtskräftig wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden, wobei ein Strafteil von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die den in Österreich erfolgten Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde liegenden Straftaten legte das BVwG in seinem Erkenntnis ausführlich dar und stellte im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 17. Oktober 2023 unter anderem fest, dass der Revisionswerber die Absicht gehabt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende-nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 10.6.2024, E 1873/2024-5)-fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision gegen die vom BVwG gemäß § 9 BFA-VG durchgeführte Interessenabwägung und rügt eine Verletzung der Verhandlungspflicht.
12 Das BVwG stützte das Absehen von einer mündlichen Verhandlung auf § 21 Abs. 7 BFA-VG. Diese Bestimmung erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/21/0001, Rn. 10, mwN).
13 Einen solchen eindeutigen Fall durfte das BVwG ausgehend von seinen getroffenen Feststellungen (siehe oben Rn. 6/7) sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG als auch hinsichtlich der nach § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung vertretbar unterstellen. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung hat das BVwG insbesondere die familiären Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers im Bundesgebiet sowie das Kindeswohl berücksichtigt und in seine Beurteilung miteinbezogen, welche Möglichkeiten bestehen, dass der Revisionswerber ungeachtet eines aufrechten Aufenthaltsverbotes weiterhin mit seinen Angehörigen in - auch persönlichem - Kontakt stehen kann. Soweit trotzdem aufgrund der (zeitweiligen) Trennung vom Vater das Kindeswohl berührt sein könnte, genügt der Hinweis, dass diese Beeinträchtigung im öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Revisionswerber hinzunehmen ist. Dabei durfte das BVwG auch ins Treffen führen, dass der Revisionswerber ungeachtet und bereits kurz nach Ablauf der Dauer des ersten gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes-welches zu einem Zeitpunkt erlassen worden war und zu einer Abschiebung nach Rumänien geführt hatte, als sein Sohn bereits geboren war-erneut in Österreich straffällig wurde und beabsichtigte, wiederkehrend Einbruchsdiebstähle zu begehen, was letztlich an seiner Verhaftung scheiterte.
14 Das BVwG hat in der vorgenommenen Interessenabwägung sämtliche fallbezogen maßgebliche Aspekte berücksichtigt und durfte dabei von einem eindeutigen Fall ausgehen, der es ihm ausnahmsweise erlaubte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber abzusehen. Den privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers und der gebotenen Berücksichtigung des Kindeswohls wurde vom BVwG im Übrigen ohnehin durch eine angemessene Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung getragen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136, Rn. 13, mwN).
15 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war somit nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise