Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Einzinger, LL.M., in der Rechtssache der Revision des M N, vertreten durch Mag. aSarah Moschitz-Kumar, Rechtsanwältin in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2026, W615 2311745-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Jänner 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 26. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juni 2026, E 625/2026-10, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung von Asyl und führt zu ihrer Zulässigkeit aus, das Bundesverwaltungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zu den von ihm in sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen, aufgrund welcher ihm von den iranischen Behörden eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt werden würde, getroffen.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Glaubwürdigkeit verschaffte sowie Einsicht in die von ihm in sozialen Medien genutzten Profile nahm. Es setzte sich mit den aufgenommenen Beweisen in nicht unschlüssiger Weise auseinander und kam unter Berücksichtigung der Berichtslage zur Überwachung von Online-Aktivitäten durch iranische Behörden in nicht unvertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dem Revisionswerber drohe aufgrund der von ihm veröffentlichten Beiträge nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Herkunftsstaat. Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit der überschaubaren Reichweite seiner Profile, der geringen Aktivitäten sowie der Verwendung von Pseudonymen.
12 Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Revisionswerber-der im Wesentlichen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes um weitere Feststellungen ergänzt haben möchte, die aus seiner Sicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätten-jedoch nicht aufzuzeigen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht fehlerhaft über erhebliche Behauptungen begründungslos hinweggesetzt oder den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hätte.
13 Soweit der Revisionswerber im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Iran einen Ermittlungsmangel geltend macht und vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe die aktuellen Berichte zum Umgang der iranischen Behörden mit den im Dezember 2025 begonnenen Protesten in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, ist festzuhalten, dass die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 12.1.2026, Ra 2023/20/0156, mwN). Dass die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommene Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine solche liege nicht vor, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, legt der Revisionswerber mit seinem pauschalen Vorbringen nicht dar.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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