Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., in der Rechtssache der Revision des M A, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2026, W166 2326721-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Oktober 2025 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Indizwirkung der Richtlinien des UNHCR geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht habe den UNHCR-Bericht zur Lage in Syrien vom Mai 2026 nicht beachtet, der „für den [Revisionswerber] ein klareres Lagebild“ gebracht hätte.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. VwGH 16.4.2026, Ra 2026/20/0190 bis 0191, mwN).
Der Revisionswerber zeigt aber weder auf, welche konkreten Empfehlungen des UNHCR das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet habe, noch wird ein Bezug zu seiner individuellen Situation hergestellt.
9 Der Revisionswerber bringt weiters vor, dass Bundesverwaltungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob der Revisionswerber einer-in dem UNHCR-Bericht näher definierten-Risikogruppe angehöre, und es aktuellere Berichte als das Länderinformationsblatt von Februar 2026 hätte heranziehen müssen. Damit macht er Verfahrensfehler geltend.
10 Werden Verfahrensmängel-wie hier Feststellungs-, Ermittlungs- und Begründungsmängel-als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. erneut VwGH Ra 2026/20/0190 bis 0191, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird in der Revision jedoch nicht nachgekommen, weil der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung weder zu entnehmen ist, welche konkreten Ergebnisse betreffend die individuelle Situation des Revisionswerbers im Herkunftsstaat weitere Ermittlungen hätten erbringen können, noch darin ausgeführt wird, welche konkreten entscheidungsrelevanten Feststellungen aufbauend auf diesen Ergebnissen zu treffen gewesen wären und inwieweit sich daraus ein günstigeres Verfahrensergebnis für den Revisionswerber ergeben hätte.
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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