Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des S W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. April 2026, G316 2324211-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. September 2025 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 14. August 2025 auf Zuerkennung von internationalem Schutz abgewiesen, ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Mit Erkenntnis vom 22. April 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Der Revisionswerber brachte gegen dieses Erkenntnis eine nicht von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin verfasste außerordentliche Revision ein, und stellte gleichzeitig den Antrag, ihm für das weitere Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
4 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2026, Ra 2026/20/0272-10, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
5 Dem Revisionswerber wurde die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt und mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2026 aufgetragen, innerhalb von drei Wochen die Revision gemäß § 24 Abs. 2 VwGG durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abfassen und einbringen zu lassen.
6 Der Revisionswerber ist diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. In einem solchen Fall gilt die Revision als zurückgezogen (§ 34 Abs. 2 VwGG).
7 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 29. Juli 2026
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