Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des S A, vertreten durch Mag.a Hela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025, W220 2299584-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. August 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025 als unbegründet abgewiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2026, E 293/2026-6, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 In der Revision wird in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe angenommen, dem Revisionswerber stehe in seinem Herkunftsstaat ein tragfähiges familiäres Netzwerk zur Verfügung, obwohl es gleichzeitig feststelle, dass sich „maßgebliche Familienangehörige“ im Ausland befänden. Feststellungen zur tatsächlichen Unterstützungsfähigkeit, zur Erreichbarkeit sowie zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Personen seien nicht getroffen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem keine Feststellungen zu den tatsächlichen Lebensbedingungen im Herkunftsstaat getroffen.
9 Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Revisionswerber ohne nähere Begründung von dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, VwGH 10.12.2024, Ra 2024/20/0364, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass sich sowohl die Kernfamilie als auch zahlreiche Verwandte des Revisionswerbers (darunter vier von sieben Onkeln) in Afghanistan aufhielten, es für den Revisionswerber gefahrlos möglich sei, seine Herkunftsregion zu erreichen, und der in Afghanistan aufgewachsene und sozialisierte Revisionswerber bei seiner Rückkehr auf eine Unterstützung durch seine Familienangehörigen zurückgreifen könne. Es stellte weiters fest, dass sich zwar drei Onkel des Revisionswerbers nicht in Afghanistan befänden, ging aber angesichts der zahlreichen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten des Revisionswerbers (darunter die Eltern und sechs Geschwister) vom Bestehen eines familiären Netzwerkes aus, das den Revisionswerber bei seiner Rückkehr unterstützen könne, und traf umfangreiche Feststellungen zu den Lebensbedingungen in Afghanistan. In der Revision wird weder aufgezeigt, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend wäre, noch wird dargelegt, warum es sich bei den nicht in Afghanistan lebenden Angehörigen um Personen handeln sollte, auf deren Unterstützung der Revisionswerber im Herkunftsstaat zwingend angewiesen wäre.
10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ferner vorgebracht, es stelle sich „die Rechtsfrage“, ob eine Beweiswürdigung den „gesetzlichen Anforderungen“ entspreche, wenn das Verwaltungsgericht „widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen“ treffe und „entscheidungswesentliches Vorbringen“ unberücksichtigt lasse.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 16.4.2026, Ra 2026/20/0190, 0191, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer Verhandlung mit den persönlichen und familiären Verhältnissen des Revisionswerbers und mit seiner Situation in Afghanistan auseinander. Es begründete seine diesbezügliche Beweiswürdigung umfassend. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, zeigt der Revisionswerber, der weder konkrete Widersprüche in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses benennt, noch ansatzweise darlegt, welches Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet habe, nicht auf. Auf die auf den Revisionswerber bezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Revision zudem überhaupt nicht eingegangen.
13 In der Revision, die im Übrigen auch keinen tauglichen Revisionspunkt enthält, wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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