Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., in der Rechtssache der Revision des A K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2026, W242 2292720-1/16E, betreffend Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 sowie weitere rechtlich davon abhängende Aussprüche nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber erhob gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem im Instanzenzug sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden war, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2 Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2026, E 880/2026-18, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
3 Im Übrigen-somit hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten-lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 28.5.2026, Ra 2025/20/0697 bis 0704, mwN).
5 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte der Revisionswerber mit Stellungnahme vom 22. Juli 2026 die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im dargestellten Umfang und beantragte unter Verweis auf § 55 erster Satz VwGG iVm § 33 Abs. 1 und § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG den Zuspruch von Aufwandersatz.
6 Die Revision, in der sich der Revisionswerber nach den darin enthaltenen Revisionspunkten nicht gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die rechtlich davon abhängenden Aussprüche wendet, war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, war als Ersatz für Schriftsatzaufwand der in § 1 Z 1 lit. c der genannten Verordnung festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen.
Wien, am 3. August 2026
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