Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des C A, 2. der T S, 3. des S A, und 4. der L A, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 15. Oktober 2025, 1. L515 2320581 2/3Z, 2. L515 2320577 2/3Z, 3. L515 2320579 2/4Z und 4. L515 23205782/3Z (die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu 3. und zu 4. in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025), jeweils betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des im Jahr 2001 geborenen Drittrevisionswerbers sowie der im Jahr 2008 geborenen Viertrevisionswerberin. Alle stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im August 2016 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Sie gaben damals an, syrische Staatsangehörige zu sein.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte den revisionswerbenden Parteien mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 5. Dezember 2016 den Status von Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3Mit den Bescheiden je vom 25. August 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgrund der Anträge der revisionswerbenden Parteien rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf (jeweils Spruchpunkt I.). Unter einem sprach die Behörde jeweils aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (jeweils Spruchpunkte II. bis VI.).
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in Bezug auf die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme der Verfahren davon aus, die revisionswerbenden Parteien hätten sich den Status von Asylberechtigten erschlichen, weil sie damals ihre armenische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen hätten. Die Zweitrevisionswerberin sei (erst) im Jahr 2018, der Erstrevisionswerber und die Viertrevisionswerberin (erst) im Jahr 2024 aus dem armenischen Staatsverband ausgeschieden. Der Drittrevisionswerber besitze weiterhin (auch) die armenische Staatsangehörigkeit.
5 Mit den Erkenntnissen vom 15. Oktober 2025 wurde lediglich über die von den revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden abgesprochen, soweit sie sich gegen die (mit den jeweiligen Spruchpunkten I. getroffenen) Entscheidungen über die von Amts wegen erfolgte Wiederaufnahme der Asylverfahren gerichtet hatten. In diesem Umfang wurden die Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen hatte, als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
6Mit den weiteren Erkenntnissen vom 24. Oktober 2025 hob das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm angefochtenen Bescheide in den übrigen Spruchpunkten auf, weil es davon ausging, die Voraussetzungen des § 4 AsylG 2005 für die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz lägen nicht vor (weshalb auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verloren hätten).
7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Erkenntnisse vom 15. Oktober 2025 an ihn erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3694 3697/2025 5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
11In der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen wird bloß pauschal behauptet, dass Verfahrensmängel vorlägen. Es finden sich darin aber weder eine Konkretisierung dieser Verfahrensmängel noch Ausführungen dazu, weshalb diese eine Relevanz auf den Ausgang der Verfahren gehabt hätten (vgl. zur Notwendigkeit der Darlegung einer solchen auch schon in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN).
12 Soweit die revisionswerbenden Parteien meinen, es hätte eine Verhandlung durchgeführt werden müssen, ist der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen nicht ansatzweise zu entnehmen, weshalb es nach den in der Rechtsprechung zum hier anzuwendenden – ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 erster Satz BFAVerfahrensgesetz aufgestellten Kriterien in den gegenständlichen Fällen nicht zulässig gewesen wäre, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen (vgl. zu den Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nach dieser Bestimmung ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 14.1.2026, Ra 2025/20/0623, mwN).
13Die revisionswerbenden Parteien formulieren in der Begründung der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen des Weiteren eine ihrer Ansicht nach in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärte Frage zur Anwendung des § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG. Der Sache nach suchen sie damit aber lediglich die Richtigkeit der auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogenen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Damit wird aber die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargetan. Anhand des Vorbringens ist nämlich nicht zu sehen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wären (vgl. zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0353 bis 0355, dort ebenfalls im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von Asylverfahren wegen Verschweigens der armenischen Staatsangehörigkeit).
14 Von den revisionswerbenden Parteien wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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