Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des E S B, 2. der L M und 3. der M S, alle vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, den gegen das am 15. September 2025 mündlich verkündeten und am 3. Dezember 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 1. L518 2317223 1/9E, 2. L518 2317222 1/9E, und 3. L518 23172241/7E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Dezember 2016 wurde dem Erstrevisionswerber der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheiden jeweils vom 8. September 2017 wurde der zweit- und drittrevisionswerbenden Partei der Status von Asylberechtigten, abgeleitet Erstrevisionswerber im Wege des Familienverfahrens, zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2Mit Bescheiden jeweils vom 1. Juli 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren hinsichtlich dieser rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status von Asylberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder auf.
3 Mit dem am 15. September 2025 mündlich verkündeten und mit 3. Dezember 2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
5Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Die revisionswerbenden Parteien begründen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ihnen ein Verlust der faktisch gesicherten Aufenthaltsposition drohe. Damit gehe auch ein Verlust der Aufenthalts- und Arbeitsmarktrechte sowie der Wegfall sozialer Absicherungen einher.
7Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 1.9.2025, Ra 2025/19/0263, mwN).
8Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. abermals VwGH Ra 2025/19/0263, mwN), kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt.
9 Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 16. Februar 2026
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