Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des M K, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2024, L502 1248617 2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte im Jahr 2003 erstmalig einen Asylantrag nach dem AsylG 1997, welcher vom (damals zuständigen) Bundesasylamt abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde für zulässig erklärt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde vom Asylgerichtshof im Jahr 2009 als unbegründet abgewiesen. Im Jahr 2014 reiste der Revisionswerber in die Türkei aus.
2 Am 23. August 2023 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er mit politischem Druck und Arbeitsverlust aufgrund seiner Mithilfe in einem der HDP nahestehenden Hilfswerk im Zuge des Erdbebens in Gaziantep begründete.
3 Mit Bescheid vom 4. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, der Revisionswerber sei durch das Unterlassen der mündlichen Verhandlung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein „fair trial“ nach Art. 6 EMRK verletzt. Die Durchführung einer Verhandlung sei unabdingbar gewesen, um sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen.
9 Zum damit geltend gemachten Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0068, mwN).
10 Die Revision vermag mit ihren pauschalen Ausführungen in diesem Punkt nicht darzulegen, inwiefern das BVwG, welches die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilte, von den in der dargelegten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre.
11 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zudem vorbringt, das BFA hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Revisionswerber ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) zukomme, wird auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (vgl. VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, mwN).
13 Der Revisionswerber hat im Verfahren vor dem BFA und vor dem Verwaltungsgericht keinerlei Sachvorbringen mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erstattet; mit dem auf jene Voraussetzungen bezogenen im Übrigen vage gehaltenen Vorbringen in der Revision kann wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht begründet werden (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/10/0039, mwN).
14 Ergänzend ist anzumerken, dass die Revision auch nicht darzulegen vermag, weshalb sich der Revisionswerber auf die Begünstigungen des Abkommens berufen können sollte (vgl. VwGH 20.6.2023, Ra 2023/19/0104, mit Hinweis auf VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0154, mwN, wonach eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine „gesicherte Position“ im Sinne des ARB 1/80 vermittelt).
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2024
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