Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des N U, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2026, W189 2297193-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein sich zum islamischen Glauben bekennender Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach Einreise ins Bundesgebiet am 2. Dezember 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit seiner Einberufung zum Krieg in der Ukraine begründete.
2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 11. Mai 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag auf internationalen Schutz-in Bestätigung des entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Juni 2024-zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei entgegen seinem Vorbringen im Rahmen seiner Tätigkeit als Islamlehrer von seinen Vorgesetzten nie aufgefordert worden, den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine als heiligen Krieg zu lehren. Er sei auch nie zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder aufgrund der Teilmobilisierung der russischen Streitkräfte zum Kriegsdienst einberufen worden. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers in die Russische Föderation eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich brächte, weil er als gesunder Mann in Tschetschenien durch die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie mit Unterstützung seiner dort lebenden Eltern und Verwandten seine Existenzgrundlage sichern könne. Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts in Österreich gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib.
4 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die sich ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz richtende Revision macht im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst geltend, dass das BVwG die Eigenschaft des Revisionswerbers als praktizierender Islamlehrer sowie seine ablehnende Haltung zum Krieg gegen die Ukraine im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe.
9 Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 20.5.2026, Ra 2026/18/0194 bis 0198, mwN). Das BVwG hat sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ausführlich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner behaupteten Verfolgung und individuellen Rückkehrsituation auseinandergesetzt und dieses unter Verweis auf näher ausgeführte Widersprüche als unglaubhaft erachtet. Der Revision, die im Wesentlichen ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener des BVwG setzen möchte, gelingt es vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG gemessen am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt als unschlüssig und daher als unvertretbar zu qualifizieren wären.
10 Angesichts der-auf Basis der unbedenklichen Beweiswürdigung getroffenen-Feststellungen des BVwG vermag die Revision auch nicht darzulegen, dass es auf in Tschetschenien veröffentlichte Fatwas durch das dortige Muftiat oder pauschal in den Raum gestellte „Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat betreffend den politischen Islam als Instrument im russischen Angriffskrieg“ ankommen würde (vgl. zur Relevanz dargelegter Verfahrensmängel abermals VwGH 20.5.2026, Ra 2026/18/0194 bis 0198, mwN).
11 Dem weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, wonach das BVwG dem Revisionswerber jedenfalls den Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilen hätte müssen, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. dazu etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2024/18/0736, mwN).
12 Dass das BVwG, das seiner Entscheidung hinreichend aktuelle Informationen über die Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers zugrunde legte und seine individuelle Situation berücksichtigte, von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, ist aufgrund des darauf bezogenen - lediglich pauschal gehaltenen - Zulässigkeitsvorbringens nicht zu erkennen. Die bloße Behauptung, dem Revisionswerber wäre der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, zeigt keine ihn treffende reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Falle seiner Rückführung in die Russische Föderation auf.
13 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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