Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die von der Fatahi&Satish Rechtsanwälte OG für M A erhobene Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025, W144 2315377-1/6E, betreffend Einreisetitel nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Addis Abeba), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Anträge des Mohamed Osman Abdalla (vor dem BVwG erstbeschwerdeführende Partei) sowie seiner Kinder (vor dem BVwG zweit-bis neuntbeschwerdeführende Parteien) auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)-in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde vom 27. Jänner 2025-ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 In der Folge stellten die vor dem BVwG zweit-bis neuntbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 30. Jänner 2026 jeweils bewilligte. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien bestellte mit Bescheid vom 3. Februar 2026 Mag. a Julia Hildebrandt, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin.
3 Die nunmehr einschreitende Fatahi&Satish Rechtsanwälte OG brachte daraufhin für sämtliche vor dem BVwG beschwerdeführenden Parteien eine außerordentliche Revision ein. Hinsichtlich des Vorliegens einer Vertretungsbefugnis wurde lediglich auf die durch Verfahrenshelferin erteilte Substitutionsvollmacht verwiesen.
Die für die vor dem BVwG erstbeschwerdeführende Partei erhobene Revision ist zurückzuweisen:
4 Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 iVm § 31 Abs. 2 ZPO darf sich auch ein im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt eines Substituten bedienen. Dies hat aufgrund des Verweises in § 61 Abs. 1 VwGG auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu gelten, zumal insoweit im VwGG nicht anderes bestimmt ist.
5 Eine Substitutionsvollmacht kann allerdings den auf Basis des Bewilligungsbeschlusses gegebenen Umfang der Vertretungsmacht zum Einschreiten gegenüber dem Gericht nicht erweitern. Eine solche Erweiterung auf Grundlage der Verfahrenshilfe stünde allein dem über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu befindenden Gericht zu. Die Vertretungsmacht in einem vom die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss nicht erfassten Verfahren könnte somit nur auf den Bestand einer vom Vertretenen erteilten Vollmacht gegründet werden (vgl. dazu ausführlich VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0094, mwN).
6 Im vorliegenden Fall wurde die Verfahrenshilfe nur für die vor dem BVwG zweit-bis neuntbeschwerdeführenden Parteien bewilligt. Die einschreitende Fatahi&Satish Rechtsanwälte OG legte auch auf verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2026 keine ihr von der vor dem BVwG erstbeschwerdeführenden Partei erteilte Vertretungsvollmacht vor.
7 Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Revisionserhebung ist die Revision damit der Fatahi&Satish Rechtsanwälte OG insoweit selbst zuzurechnen (vgl. VwGH 21.5.2026, Ra 2026/14/0115 bis 0118, mwN).
8 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2026
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