Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des J A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2025, W263 2294387-1/18E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe aus dem Großraum Damaskus, stellte am 20. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass in Syrien Krieg herrsche und er zum Militärdienst einberufen worden sei.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Mai 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der somit alleine maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Sicherheits-und Versorgungslage sowie hinsichtlich der persönlichen Umstände des Revisionswerbers sei unvertretbar. Zudem habe das BVwG seine Annahme, der Revisionswerber fände im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion ein soziales Netzwerk vor, nicht hinreichend begründet.
9 Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. dazu etwa VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0294, mwN).
10 Im gegenständlichen Fall setzte sich das BVwG-unter Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte-mit der Sicherheitslage, der Versorgungslage und der individuellen Situation des Revisionswerbers in Syrien auseinander. Es ging davon aus, dass sich die Sicherheitslage im Großraum der Hauptstadt Damaskus (der Heimatregion des Revisionswerbers) in einer Gesamtschau nicht derart negativ darstelle, dass der Revisionswerber (auch unter Bedachtnahme auf sein individuelles Profil) dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden (Erkenntnis Seite 142). Die Versorgungslage sei zwar schwierig, aufgrund der persönlichen Umstände des Revisionswerbers sei aber davon auszugehen, dass er seine Grundbedürfnisse decken können werde. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig ohne Sorgepflichten, verfüge über eine näher umschriebene Ausbildung, habe Berufserfahrungen und habe in der Heimatregion ein familiäres Netzwerk, das unter einigermaßen gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und ihm eine Wohnmöglichkeit und Unterstützung bieten könne (Erkenntnis Seiten 142 f). Auf dieser Grundlage gelangte das BVwG zu der Einschätzung, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
11 Mit diesen fallbezogenen Erwägungen des BVwG setzt sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die Sicherheitslage in Syrien pauschal als „weiterhin fragil“ zu bezeichnen und die Unterstützung des Revisionswerbers durch ein soziales Netzwerk in allgemeiner Weise in Frage zu stellen. Das BVwG hat sich demgegenüber mit dem Vorbringen des Revisionswerbers vollständig auseinandergesetzt und die der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen umfassend begründet. Die Revision legt nicht näher dar, weshalb sie entgegen diesen Ausführungen davon ausgeht, dass der Revisionswerber bei Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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