Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W263 2294387-1/23Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2025, Zl. W263 2294387-1/18E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit am 20.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz, brachte der Revisionswerber im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde Folgendes ausgeführt:
„[…]
Nun gilt es bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen, dass es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse des Revisionswerbers am vorübergehenden Verbleib in Österreich ankommt.
Droht dem Revisionswerber durch die Durchsetzung der mit Revision angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil zu entstehen, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Dem unbescholtenen Revisionswerber droht aufgrund der Rückkehrentscheidung die Verbringung in Schubhaft und eine Abschiebung nach Syrien.
Anzumerken ist, dass sich der Revisionswerber bis dato niemals dem Verfahren entzogen hat und für die Behörden immer greifbar war. Es ist daher mit dem weiteren Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet keine sonstige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden, da er sich wie schon bisher einer behördlichen bzw. gerichtlichen Verfügung oder Entscheidung selbstverständlich fügen würde.
Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf Gewährung von Aufenthaltstiteln und Achtung der (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für gegeben.
[…]”
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargelegte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der dargelegte Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGG lauten:
„Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) […]
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) […]
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) […]
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) […]“
Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist, sowie die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung hinsichtlich einer Abschiebung nach Syrien ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089 mHa VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078) – verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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