Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der H A, 2. der R A, 3. des M A, und 4. des K A, alle vertreten durch MMag. Dr.Katharina Häusler, E.MA, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2025, 1. W175 2302551-1/8E, 2. W175 2302555-1/8E, 3. W175 2302554-1/8E und 4. W175 2302553-1/9E, betreffend die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Amman), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht-im Beschwerdeverfahren-die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die gemäß § 36 Abs. 1 VwGG das Vorverfahren eingeleitet wurde.
3 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof-innerhalb der Frist gemäß § 36 Abs. 1 VwGG-mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 29-32/2026-10, aufgehoben.
4 Dadurch wurden die revisionswerbenden Parteien klaglos gestellt. Von der ihnen mit Schreiben vom 15. April 2026 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machten die revisionswerbenden Parteien keinen Gebrauch.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/18/0149, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, war der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach der angeführten Gesetzesstelle um ein Viertel zu kürzen (vgl. z.B. VwGH 9.9.2022, Ra 2022/18/0042).
Wien, am 22. Mai 2026
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