Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M U, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2026, W146 1307774-6/11E, betreffend Zurückweisung eines Antrags gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Eine Rückkehrentscheidung wurde damit nicht verbunden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Eine solche Entscheidung bewirkt jedoch keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb dem Aufschiebungsbegehren schon deshalb nicht stattgegeben werden kann (vgl. etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2016/21/0340; 16.12.2019, Ra 2019/21/0382; vgl. in dem Zusammenhang auch § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen derartigen Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen).
Eine Rückkehrentscheidung, die einem Vollzug in Form der Abschiebung des Revisionswerbers zugänglich gewesen wäre, wurde vorliegend nicht erlassen, weshalb die zur Begründung des Aufschiebungsantrags vorgetragenen, bloß auf ein (zwangsweises) Verlassen des Bundesgebiets Bezug nehmenden Ausführungen insoweit ins Leere gehen (vgl. etwa VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0531).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 31. Juli 2026
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