Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des P N, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. November 2020, I407 1243526 4/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in Österreich Ende März 2003 einen letztlich erfolglos gebliebenen Asylantrag (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Mai 2007 mit dem Beschluss VwGH 17.11.2010, 2008/23/0888).
2 Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. März 2012 wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und damit ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden. In der Folge angestrengte Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbotes und zur Erteilung von Aufenthaltstiteln führten nicht zum Ziel.
3 Am 16. Mai 2017 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG 2005. Im Zuge dieses Verfahren brachte er zur Begründung des Antrags vor, mit einer aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Er lebe mit ihr, dem im November 2017 geborenen gemeinsamen Kind und dem im März 2013 geborenen Stiefsohn, der österreichischer Staatsbürger sei, zusammen. Dem Revisionswerber, aber auch seiner Ehefrau und den Kindern, sei aus näher angeführten Gründen ein Umzug nach Nigeria nicht zumutbar. Trotz eines entsprechenden Antrags habe die nigerianische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausgestellt, wobei dazu eine entsprechende Bestätigung vom 9. Mai 2017 vorgelegt worden war.
4 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 11. März 2020 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 „iVm § 60 Abs. 1“ AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem wurde der vom Revisionswerber auch gestellte Zusatzantrag auf Heilung (betreffend die Nichtvorlage eines Reisepasses) gemäß § 4 Abs. 1 AsylG DV abgewiesen.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 3. November 2020 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das BVwG verwies zur Begründung seiner Entscheidung wie auch schon das BFA vor allem darauf, dass dem BFA während des gegenständlichen Verfahrens seitens des „Sirene Büros“ in Schweden zur Kenntnis gebracht worden sei, der Revisionswerber besitze seit zumindest 14. Februar 2014 einen gültigen Aufenthaltstitel für Schweden, lautend auf seine in Österreich ursprünglich verwendete Identität (S. O., geboren 1970), und ihm sei zudem am 14. Dezember 2016 in Stockholm ein Reisepass ausgestellt worden. Außerdem habe der Revisionswerber in einer Verhandlung vor dem BVwG am 22. Juli 2015 seinen am 4. Dezember 2010 in Rom ausgestellten und bis 3. Dezember 2015 gültigen Reisepass vorgelegt. Daraus folge, dass die vom Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren behaupteten Identitätsangaben (P. N., geboren 1976) offenkundig den Tatsachen widerstreiten. Seine Identität stehe somit gemeint: mit S. O., geboren 1970 fest. Soweit vom Revisionswerber behauptet worden sei, er sei noch nie in Schweden gewesen und er sei nicht mit der dort aufenthaltsberechtigten Person namens S. O. ident, sei darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber sowohl in Schweden als auch in Österreich erkennungsdienstlich behandelt und anhand seiner Fingerabdrücke, die „bei keinen zwei Menschen“ ident seien, identifiziert worden sei. Die Beschaffung eines Reisepasses sei für den Revisionswerber daher weder nachweislich nicht möglich noch unzumutbar, vielmehr sei er im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisedokumentes. Durch die Unterlassung von dessen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG DV bei einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gebotener Vorlage sei er daher seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren nicht nachgekommen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sei daher vom BFA zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und der auf § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG DV gestützte Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden zu Recht abgewiesen worden.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
8 Die Revision ist entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG insbesondere wegen Missachtung der Verhandlungspflicht durch das BVwG zulässig und auch berechtigt.
9 Das BVwG gründete das Absehen von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf den ersten Fall des § 21 Abs. 7 BFA VG. Danach kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, wobei das BVwG im gegenständlichen Fall ohne weitere Begründung vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausging.
10 Der Revisionswerber war dem mit Schreiben vom 28. August 2019 vorgehaltenen Inhalt der Mitteilung des „Sirene Büros“ in Schweden bereits im Verfahren vor dem BFA in seiner Stellungnahme vom 13. September 2019 entgegengetreten, indem er die Identität mit der dort genannten Person und einen Aufenthalt in Schweden bestritt, und er beantragte entsprechende Erhebungen in Schweden mit dem Ziel, es möge der „richtige“ S. O. gefunden und befragt werden. Auch in der Beschwerde bekämpfte der Revisionswerber die auf die genannte Mitteilung der schwedischen Behörde gestützte Beweiswürdigung des BFA, das (wie dann das BVwG) von der Identität des S. O. und des Revisionswerbers ausgegangen war.
11 Schon deshalb durfte das BVwG insoweit nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG ausgehen. Diese Voraussetzung liegt nämlich nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) unter anderem nur dann vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt behauptet wird. Das war aber gegenständlich in ausreichend substantiierter Weise der Fall, hat sich doch das BVwG ebenfalls zu einer eigenen Beweiswürdigung veranlasst gesehen. Dabei stützte es sich über die Erwägungen des BFA hinaus tragend auch noch auf die Vorlage eines Reisepasses durch den Revisionswerber in einer Verhandlung vor dem BVwG am 22. Juli 2015, was am Maßstab der zitierten Judikatur ebenfalls die Verhandlungspflicht ausgelöst hätte. Diesbezüglich stellt der Hinweis in der Revision, dieser Reisepass sei entgegen der offenbaren Annahme des BVwG nicht auf S. O., sondern eben auf P. N. ausgestellt gewesen, somit keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar. Für die Richtigkeit dieser Ansicht in der Revision spricht im Übrigen, dass der Revisionswerber wie in allen anderen in Rn. 1 und 2 erwähnten Verfahren auch in diesem Verfahren, in dem die erwähnte Verhandlung stattfand, unter der Identität P. N., geboren 1976, aufgetreten ist. Das gilt entgegen der insoweit aktenwidrigen Unterstellung des BVwG vor allem auch für das Verfahren über seinen nach der Einreise in Österreich gestellten Asylantrag.
12 Dazu kommt, dass in der Revision noch weitere aus der Aktenlage erkennbare und damit auch amtswegig wahrzunehmende Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen wären, sodass auch deshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG hätte ausgegangen werden dürfen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf eine behördeninterne Email der Sachbearbeiterin des BFA vom 30. Jänner 2019 verwiesen, aus der sich in Bezug auf die den Revisionswerber betreffenden Datensätze mit näheren Überlegungen zusammenfassend entnehmen lässt, „da stimmt sowieso etwas nicht“. Im Übrigen bleibt die vom BVwG zugrunde gelegte in der Revision jedoch bestrittene Annahme, die in Schweden abgenommenen Fingerabdrücke des S. O. seien mit jenen des Revisionswerbers ident, mangels Bezugnahme auf eine entsprechende Belegstelle im Akt nicht nachvollziehbar. Nach der in der Revision vertretenen Auffassung würden schließlich auch die Lichtbilder auf den schwedischen Dokumenten „eindeutig“ nicht den Revisionswerber zeigen. Jedenfalls hätten aber schon diesbezügliche Zweifel es nahegelegt, sich ein persönliches Bild vom Revisionswerber in einer Verhandlung zu verschaffen.
13 Wegen all dieser vom BVwG außer Acht gelassenen Aspekte war das angefochtene Erkenntnis somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
14 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
15 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. März 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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