Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1973, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018, Zl. G313 2151792-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bestätigt. Diese Entscheidung bewirkt keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb dem Aufschiebungsbegehren - das im Übrigen nicht begründet wurde - nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am 16. Dezember 2019
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