Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M E, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2026, I422 2339652-1/14E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2026 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1.1. Mit Erkenntnis vom 12. Mai 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Februar 2026, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom Juli 2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde, als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
1.2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber am 22. Juni 2026 eine außerordentliche Revision verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er machte im Aufschiebungsantrag als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, er sei bereits umfassend integriert, zumal er seit über 15 Jahren in Österreich aufhältig sei, seit dem Jahr 2013 einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe, die „Integrationsprüfung Sprachniveau A2“ absolviert habe sowie auch Freunde und Bekannte im Bundesgebiet habe. Er sei zudem unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seine Ausreise bis zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses würde einen schweren Eingriff in seine Grundrechte darstellen, vor allem wäre sein Privat- und Familienleben bedroht.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 23. Juni 2026 den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dem Aufschiebungsantrag fehle die notwendige Konkretisierung, inwiefern mit dem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das diesbezügliche Vorbringen sei auf allgemeine Umschreibungen beschränkt, eine ausreichend konkrete Darlegung von als unverhältnismäßig zu beurteilenden Nachteilen sei nicht erfolgt. Dem Antrag sei schon deshalb nicht stattzugeben gewesen.
2. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2026 beantragte der Revisionswerber, den vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 30 Abs. 3 VwGG dahin abzuändern, dass der Revision doch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen im ursprünglichen Aufschiebungsantrag und führte weiters aus, er müsste bei einem sofortigen Vollzug sein Leben und seine rechtmäßige Erwerbstätigkeit in Österreich aufgeben und würde seine Existenzgrundlage verlieren, wobei ihm auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht möglich wäre. Der aufgrund seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung drohende sofortige Vollzug wäre daher insgesamt unverhältnismäßig.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der hierdurch eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision gemäß Abs. 2 gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3.2. Im Fall eines Antrags gemäß § 30 Abs. 3 VwGG ist-wenn eine zwischenzeitige wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird-grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrags maßgeblich. Das diesbezügliche Verfahren dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrags zu erlauben. Vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrags rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2026/11/0005, Rn. 10, mwN).
4.1. Vorliegend wiederholte der Revisionswerber in seinem gegenständlichen Abänderungsantrag gemäß § 30 Abs. 3 VwGG überwiegend nur das bereits in seinem ursprünglichen Aufschiebungsantrag erstattete Vorbringen zur erlangten Integration und zu dem mit seiner Ausreise (behaupteter Weise) verbundenen Eingriff in seine Grundrechte.
Insofern hob jedoch bereits das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 23. Juni 2026 zutreffend hervor, dass der Revisionswerber einen mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht (konkret) darlegte.
4.2. Soweit der Revisionswerber erstmals im Abänderungsantrag ausführte, er müsste bei einem sofortigen Vollzug sein Leben und seine rechtmäßige Erwerbstätigkeit in Österreich aufgeben und würde seine Existenzgrundlage verlieren, wobei ihm auch eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht möglich wäre, liegt eine bloße „Nachbegründung“ (im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung) vor.
Es wurde nämlich nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass zwischen der Stellung des ursprünglichen Antrags und dem gegenständlichen Abänderungsantrag insoweit eine Änderung der in Rede stehenden tatsächlichen Voraussetzungen eingetreten wäre.
Im Übrigen stehen die diesbezüglichen tatsächlichen Behauptungen auch im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getroffenen-nicht von vornherein als unzutreffend zu erachtenden-Tatsachenannahmen. Demnach weist der Revisionswerber weiterhin starke Bindungen zum Herkunftsstaat auf, wo er bis nach der Matura gelebt hat und den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, wo noch seine Mutter und vier Schwestern leben, mit denen er im engen Kontakt steht, und wo für ihn insbesondere auch kein Verlust der notdürftigen Lebensgrundlage bzw. keine existenzbedrohende Notlage zu erwarten ist.
4.3. Nach dem Vorgesagten fehlt es somit bereits an der konkreten und substanziierten Darstellung eines dem Revisionswerber durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohenden unverhältnismäßigen Nachteils.
5. Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 8. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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