Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M. (WU), über die Revision des D D, vertreten durch die Marschall&Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Februar 2026, RV/7102968/2025, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 17. April 2025 forderte das Finanzamt Österreich vom Revisionswerber für seine beiden Töchter im Zeitraum März 2023 bis Juni 2024 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge iHv insgesamt € 6.787,60, zurück.
2 Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. August 2025 als unbegründet ab. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Das Bundesfinanzgericht stellte-soweit für das Revisionsverfahren relevant-fest, der Revisionswerber habe zwei minderjährige Töchter. Die Mutter der beiden Kinder sei S D. Der Revisionswerber habe für seine beiden Töchter in der beschwerdegegenständlichen Zeit von März 2023 bis Juni 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen.
5 Der Revisionswerber lebe nach den im Zentralen Melderegister gespeicherten Adressen etwa seit März 2020 und damit auch in der beschwerdegegenständlichen Zeit von S D getrennt. Die beiden gemeinsamen Töchter seien an den jeweiligen Adressen der Kindesmutter in Österreich gemeldet. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 habe S D auf die Familienbeihilfe zu Gunsten ihres „Ex-Mannes“ verzichtet.
6 S D sei für die beiden Kinder allein obsorgeberechtigt und habe die Kinder auch in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit betreuen können. Mit Beschluss des Bezirksgerichts F vom 22. Dezember 2022 sei das Kontaktrecht des Revisionswerbers vorläufig dergestalt festgelegt worden, dass die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel beim Kindesvater und der Kindesmutter aufhältig sein sollten. Der Revisionswerber habe für seine Töchter „nahezu gänzlich den Unterhalt“ bezahlt.
7 Nachweise dafür, dass die Besuchsrechte gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichts F vom 22. Dezember 2022 tatsächlich eingehalten worden seien, seien vom Revisionswerber trotz eines entsprechenden Ergänzungsersuchens des Finanzamts und trotz der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts nicht vorgelegt worden. Die Besuchsrechte seien von den Kindeseltern tatsächlich nicht gemäß dem vorläufigen Beschluss des Bezirksgerichts F vom 22. Dezember 2022 gestaltet worden. Die beiden Töchter des Revisionswerbers hätten sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum überwiegend bei der obsorgeberechtigten Kindesmutter aufgehalten und seien daher bei dieser haushaltszugehörig gewesen.
8 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht-nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen, soweit für das Revisionsverfahren relevant und auf das Wesentliche zusammengefasst-zunächst zur Haushaltszugehörigkeit aus, der Revisionswerber habe keine Nachweise dafür erbracht, dass sich seine Töchter in der beschwerdegegenständlichen Zeit tatsächlich überwiegend in seinem Haushalt aufgehalten hätten. Die beiden Kinder hätten-entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers-in der beschwerdegegenständlichen Zeit zum Haushalt der Kindesmutter gehört.
9 Der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde unter anderem vorgebracht, dass er die Unterhaltskosten für seine Kinder überwiegend getragen habe. Da die Töchter des Revisionswerbers jedoch während der beschwerdegegenständlichen Zeit bei der Kindesmutter haushaltszugehörig gewesen seien, sei eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch den Revisionswerber für den Bezug der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) nicht maßgeblich.
10 Der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde auch vorgebracht, dass die Kindesmutter auf den Anspruch auf Familienbeihilfe zu Gunsten des Revisionswerbers verzichtet habe. Zum Beweis für dieses Vorbringen habe er das Schreiben der Kindesmutter vom 23. Februar 2021 vorgelegt, worin S D angegeben habe, „auf die Familienbeihilfe zu Gunsten meines Ex-Mannes“ zu verzichten.
11 Zu diesem Schreiben sei festzuhalten, dass § 2a Abs. 2 FLAG 1967, der den Verzicht jenes Elternteils, der vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, normiere, auf § 2a Abs. 1 FLAG 1967 verweise, der den gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern voraussetze (Hinweis auf VwGH 21.9.2009, 2009/16/0081).
12 Zum Zeitpunkt des Verzichts der Kindesmutter sei diese bereits an einem anderen Ort als der Revisionswerber gemeldet gewesen. S D habe in diesem Schreiben den Revisionswerber als „Ex-Mann“ bezeichnet, weswegen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens kein gemeinsamer Haushalt des Revisionswerbers mit der Kindesmutter und den Kindern mehr vorgelegen habe. Der Verzicht sei unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 2a FLAG 1967 unwirksam gewesen.
13 Selbst wenn ein gemeinsamer Haushalt der Kindeseltern am 23. Februar 2021 noch bestanden hätte bzw der Verzicht der Kindesmutter auf die Familienbeihilfe wirksam gewesen wäre, hätte die Kindesmutter mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Töchter den Beihilfenverzicht zumindest konkludent widerrufen (Hinweis auf § 2a Abs. 2 FLAG 1967).
14 Die Beschwerde des Revisionswerbers sei daher als unbegründet abzuweisen.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
19 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2024/15/0009, mwN).
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Unterlagen oder auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision unbeachtlich (vgl. VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).
21 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe, wie aus den Ausführungen zum Revisionsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes hervorgehe, in Verkennung der Rechtssache zu Unrecht die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge vom Revisionswerber zurückgefordert. Mit diesen Ausführungen wird die Revision den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die gesonderte Darlegung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision jedoch nicht gerecht.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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