Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H Handels Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die lawpoint Hütthaler-Brandauer&Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Jänner 2026, Zl. RV/7100548/2025, betreffend Ausfallsbonus 3 für 11/2021 bis 3/2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber-unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 10.2.2026, Ra 2026/13/0022).
3 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung des Aufschiebungsantrags-unter Vorlage des Jahresabschlusses 2024-im Wesentlichen vor, die sofortige Vollziehung würde ihre Liquidität und damit den Betrieb des Unternehmens massiv beeinträchtigen. Auch sei ein Ratenansuchen der Revisionswerberin vom 10. Mai 2024 vom Finanzamt unbeantwortet geblieben. Die Festsetzung von Nebenansprüchen (Säumniszuschläge) zeige, dass weitere Einbringungsmaßnahmen konkret zu erwarten seien.
4 Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrags über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist (vgl. nochmals VwGH 10.2.2026, Ra 2026/13/0022, mwN).
5 Dass eine-im Falle der Berechtigung der Revision bloß vorübergehende-Belastung durch den Vollzug des Erkenntnisses trotz der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) und allenfalls einer Fremdfinanzierung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre, wird von der Revisionswerberin nicht dargetan (vgl. etwa VwGH 2.7.2025, Ra 2025/15/0028, mwN).
6 Das von der Revisionswerberin vorgelegte und nach ihrem Vorbringen unbeantwortet gebliebene Ratenansuchen vom 10. Mai 2024 war an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gerichtet und wurde noch vor Erlassung der verfahrensgegenständlichen Rückerstattungsbescheide des Finanzamts vom 14. November 2024 gestellt. Dass der Revisionswerberin Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO seitens des Finanzamts versagt worden wären, wird damit nicht dargelegt.
7 Auch mit dem Hinweis auf die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Säumniszuschläge nach § 217 BAO wird ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht aufgezeigt.
8 Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 6. Juli 2026
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