Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der B GmbH, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft in Wien gegen das Bundesfinanzgericht, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 16. April 2026 beantragte die Antragstellerin dem Bundesfinanzgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 27. Oktober 2020 betreffend Grunderwerbsteuer zu setzen.
2 Das Bundesfinanzgericht legte diesen Antrag mit Schreiben vom 23. April 2026 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 20. April 2026, Zl. RV/4100089/2021, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, sowie einem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 28.8.2025, Fr 2025/02/0003, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2026
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