Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des L, vertreten durch Dr. KarlHeinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl/See, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht iA Verfall nach dem TSchG, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Burgenland hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Antragsteller erhob eine am 20. Oktober 2023 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) eingelangte Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, mit dem vom Antragsteller trotz eines entsprechenden Verbotes gehaltene Rinder nach deren Beschlagnahme für verfallen erklärt wurden.
2 Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 stellte er einen Fristsetzungsantrag, in dem er geltend machte, das Verwaltungsgericht sei mit der Entscheidung über seine Beschwerde bereits seit über sieben Monaten säumig.
3 Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet ab.
4 Das Verwaltungsgericht legte diese Entscheidung samt dem Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof am 22. Juli 2022 vor und reichte über nachträgliche Aufforderung eine Bestätigung des Antragstellervertreters über die Zustellung des Erkenntnisses nach.
5Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 25.10.2024, Fr 2024/18/0019, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 28. August 2025
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