Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Ing. M K, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Juni 2026, RV/3100380/2024, betreffend Einkommensteuer 2018, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Revisionswerber mit Kaufvertrag vom 23. Oktober 2014 mit Wohnungseigentum verbundene Anteile an einer Liegenschaft in N erworben habe. Diese Wohnung sei mit Kaufvertrag vom 14. Mai 2018 wieder veräußert worden. Eine Immobilienertragsteuer oder besondere Vorauszahlung sei nicht entrichtet worden, weil sich der Revisionswerber auf die Hauptwohnsitzbefreiung berufen habe. Der Revisionswerber sei von 21. Mai 2015 bis 24. Mai 2018 an der Adresse in N mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, doch begründe eine Hauptwohnsitzmeldung keinen steuerlichen Hauptwohnsitz, wenn er „nicht hauptwohnsitzlich dort gewohnt“ habe.
2 Das Finanzamt folgte dieser Feststellung und setzte mit Bescheid vom 17. November 2022 die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen unter Anwendung des besonderen Steuersatzes fest.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass er seinen Hauptwohnsitz in Folge einer Ehekrise von I nach N verlegt habe. Die Beschwerde wurde nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
4 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Das Bundesfinanzgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 setze voraus, dass die veräußerte Eigentumswohnung von der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend als Hauptwohnsitz gedient habe. Wenn der Revisionswerber seinen Hauptwohnsitz in der bewohnbaren Wohnung nicht unmittelbar nach der Anschaffung, sondern erst nach der Vornahme von Adaptierungsarbeiten sechs Monate später begründet habe, sei der Hauptwohnsitz schon nicht nach der Anschaffung begründet worden. Auch die Vornahme von Adaptierungsarbeiten könne die spätere Wohnsitzverlegung nicht rechtfertigen.
6 Darüber hinaus bedeute der Umstand, dass der Revisionswerber während einer Ehekrise vorübergehend nach N übersiedelt sei, nicht, dass er auch seinen Hauptwohnsitz, also den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen verlagert habe. Auf Grund der Ausstattung der Wohnung in N (in dieser befänden sich keine Waschmaschine, kein Geschirrspüler, keine Blumen), des auffallend niedrigen Strom- und Wasserverbrauchs, des Umstandes, dass er sich um das Haus in I auch während der Trennung von seiner Ehefrau gekümmert und anfallende Kosten übernommen habe, stehe für das Bundesfinanzgericht vielmehr fest, dass der Revisionswerber seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht nach der Anschaffung und auch nicht durchgehend nach N verlagert habe.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es einen angemessenen Zeitraum zwischen der Anschaffung der Eigentumswohnung und der Begründung des Hauptwohnsitzes des Revisionswerbers nicht als unschädlich erachtet habe.
8 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsdarstellung insoweit auch gegen die Beweiswürdigung, als sie vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe der formellen Meldung im zentralen Melderegister eine „überragende Bedeutung“ zugemessen und sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Nach § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
14 Das Bundesfinanzgericht versagte die Hauptwohnsitzbefreiung einerseits mit der Begründung, dass der Revisionswerber seinen Hauptwohnsitz nicht unmittelbar nach der Anschaffung der Eigentumswohnung in dieser begründet habe und, dass auch die von ihm vorgenommenen Adaptierungsarbeiten den späteren Nutzungsbeginn der Wohnung nicht rechtfertigen könnten. Anderseits verneinte das Bundesfinanzgericht grundsätzlich die Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes in der vom Revisionswerber veräußerten Wohnung und versagte somit die Hauptwohnsitzbefreiung im Ergebnis schon aus diesem Grund.
15 Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wendet sich primär gegen die Ansicht, dass die Hauptwohnsitzbefreiung auf Grund der nicht unmittelbar nach der Anschaffung erfolgten Begründung des Hauptwohnsitzes zu versagen sei.
16 Gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts wendet sich die Revision nur insoweit, als sie ihm vorwirft, es habe der ZMR-Meldung des Revisionswerbers eine zu große Bedeutung zugemessen. Dabei übersieht die Revision aber, dass das Bundesfinanzgericht als Ergebnis seiner Beweiswürdigung letztlich eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Revisionswerbers von I nach N verneint, und somit letztlich der ZMR-Meldung gerade keine überragende Bedeutung zugemessen hat. Gegen die Würdigung des Bundesfinanzgerichts, dass der Revisionswerber im Ergebnis seinen Hauptwohnsitz nicht durchgehend verlagert habe, wendet sich die Revision im Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht.
17 Eine Revision hängt aber nicht von der Lösung der in ihr vorgebrachten Rechtsfragen ab, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht stellen (vgl. VwGH 22.12.2021, Ra 2020/15/0021, mwN).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
19 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 9. September 2026
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